Hilflosenentschädigung (AHV/IV): Anspruch, Beträge und Antrag

Stand: 25. Juli 2026

Die Hilflosenentschädigung (kurz HE) ist eine der wichtigsten Leistungen für Menschen, die im Alltag dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind – und sie wird oft übersehen. Zwei Dinge vorweg, die viele überraschen:

  • Die HE ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Anders als bei den Ergänzungsleistungen gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung – auch wer gut situiert ist, kann Anspruch haben.
  • Sie geht an die hilfsbedürftige Person, nicht an die Pflegenden. Für die Familie ist sie trotzdem bares Geld – und häufig der Schlüssel, der weitere Leistungen erst öffnet.

AHV oder IV – welche gilt für mich?

Es gibt zwei Varianten, je nach Alter der hilfsbedürftigen Person:

Die drei Grade und die Beträge

Wie viel es gibt, hängt davon ab, wie stark jemand auf Hilfe angewiesen ist. Es gibt drei Grade – leicht, mittel und schwer –, und die Beträge unterscheiden sich zwischen AHV und IV.

Bei der AHV (nur zu Hause bzw. teilweise auch im Heim, je nach Grad):

  • leicht: CHF 252 pro Monat (nur zu Hause)
  • mittel: CHF 630 pro Monat
  • schwer: CHF 1'008 pro Monat

Das entspricht 20, 50 bzw. 80 Prozent der minimalen AHV-Altersrente.

Bei der IV ist die Entschädigung höher, wenn die Person zu Hause lebt:

  • leicht: CHF 504 pro Monat
  • mittel: CHF 1'260 pro Monat
  • schwer: CHF 2'016 pro Monat

Lebt die Person im Heim (mehr als 15 Tage pro Monat), fallen die IV-Beträge deutlich tiefer aus. Die genauen, aktuellen Zahlen und Bedingungen stehen auf den Leistungsseiten oben.

Für Kinder: der Intensivpflegezuschlag

Braucht ein Kind wegen einer Beeinträchtigung deutlich mehr Betreuung als gleichaltrige gesunde Kinder, gibt es zusätzlich zur HE einen Zuschlag: CHF 33.60, 58.80 oder 84 pro Tag – gestaffelt ab 4, 6 oder 8 Stunden zusätzlicher Betreuung täglich (das sind rund 1'008, 1'764 oder 2'520 Franken im Monat). Der Zuschlag wird nur an Tagen ausgerichtet, an denen das Kind Anspruch auf eine HE hat. → Intensivpflegezuschlag der IV

Warum sich die HE doppelt lohnt

Die Hilflosenentschädigung ist nicht nur eine eigene Leistung – sie ist oft die Tür zu weiteren:

  • Der Assistenzbeitrag der IV, mit dem die betroffene Person selbst eine Assistenzperson anstellen kann, setzt eine HE der IV voraus.
  • Den Intensivpflegezuschlag gibt es nur mit HE.
  • Mehrere kantonale Leistungen knüpfen an den HE-Grad an.

Wer eine HE bezieht, sollte deshalb prüfen, was sonst noch dazukommt – ein Blick auf die Leistungen und die eigene Kantonsseite lohnt sich.

So beantragen Sie die Hilflosenentschädigung

  • HE der AHV: Anmeldung bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons (Formular 009.002).
  • HE der IV: Anmeldung bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons (Formular 001.004; für den Intensivpflegezuschlag Formular 001.005).

Die verbindliche Einstufung des Grades nimmt die zuständige Stelle nach einer Abklärung vor. Damit ein Anspruch entsteht, muss die Hilflosigkeit über eine gewisse Zeit bestehen – die genauen Bedingungen finden Sie auf den verlinkten Leistungsseiten.

Habe ich Anspruch?

Ob und in welchem Grad die HE für Ihre Situation in Frage kommt – und was sonst noch dazukommt – prüft der kostenlose Check in rund zehn Minuten, mit Beträgen, Quellen und den zuständigen Stellen.

Jetzt kostenlos prüfen, was Ihnen zusteht