Hilflosenentschädigung (AHV/IV): Anspruch, Beträge und Antrag
Stand: 25. Juli 2026
Die Hilflosenentschädigung (kurz HE) ist eine der wichtigsten Leistungen für Menschen, die im Alltag dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind – und sie wird oft übersehen. Zwei Dinge vorweg, die viele überraschen:
- Die HE ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Anders als bei den Ergänzungsleistungen gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung – auch wer gut situiert ist, kann Anspruch haben.
- Sie geht an die hilfsbedürftige Person, nicht an die Pflegenden. Für die Familie ist sie trotzdem bares Geld – und häufig der Schlüssel, der weitere Leistungen erst öffnet.
AHV oder IV – welche gilt für mich?
Es gibt zwei Varianten, je nach Alter der hilfsbedürftigen Person:
- HE der AHV – für Personen im AHV-Alter. → Hilflosenentschädigung der AHV
- HE der IV – für Personen vor dem AHV-Alter. Wichtig: Eine IV-Rente ist dafür keine Voraussetzung. → Hilflosenentschädigung der IV
Die drei Grade und die Beträge
Wie viel es gibt, hängt davon ab, wie stark jemand auf Hilfe angewiesen ist. Es gibt drei Grade – leicht, mittel und schwer –, und die Beträge unterscheiden sich zwischen AHV und IV.
Bei der AHV (nur zu Hause bzw. teilweise auch im Heim, je nach Grad):
- leicht: CHF 252 pro Monat (nur zu Hause)
- mittel: CHF 630 pro Monat
- schwer: CHF 1'008 pro Monat
Das entspricht 20, 50 bzw. 80 Prozent der minimalen AHV-Altersrente.
Bei der IV ist die Entschädigung höher, wenn die Person zu Hause lebt:
- leicht: CHF 504 pro Monat
- mittel: CHF 1'260 pro Monat
- schwer: CHF 2'016 pro Monat
Lebt die Person im Heim (mehr als 15 Tage pro Monat), fallen die IV-Beträge deutlich tiefer aus. Die genauen, aktuellen Zahlen und Bedingungen stehen auf den Leistungsseiten oben.
Für Kinder: der Intensivpflegezuschlag
Braucht ein Kind wegen einer Beeinträchtigung deutlich mehr Betreuung als gleichaltrige gesunde Kinder, gibt es zusätzlich zur HE einen Zuschlag: CHF 33.60, 58.80 oder 84 pro Tag – gestaffelt ab 4, 6 oder 8 Stunden zusätzlicher Betreuung täglich (das sind rund 1'008, 1'764 oder 2'520 Franken im Monat). Der Zuschlag wird nur an Tagen ausgerichtet, an denen das Kind Anspruch auf eine HE hat. → Intensivpflegezuschlag der IV
Warum sich die HE doppelt lohnt
Die Hilflosenentschädigung ist nicht nur eine eigene Leistung – sie ist oft die Tür zu weiteren:
- Der Assistenzbeitrag der IV, mit dem die betroffene Person selbst eine Assistenzperson anstellen kann, setzt eine HE der IV voraus.
- Den Intensivpflegezuschlag gibt es nur mit HE.
- Mehrere kantonale Leistungen knüpfen an den HE-Grad an.
Wer eine HE bezieht, sollte deshalb prüfen, was sonst noch dazukommt – ein Blick auf die Leistungen und die eigene Kantonsseite lohnt sich.
So beantragen Sie die Hilflosenentschädigung
- HE der AHV: Anmeldung bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons (Formular 009.002).
- HE der IV: Anmeldung bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons (Formular 001.004; für den Intensivpflegezuschlag Formular 001.005).
Die verbindliche Einstufung des Grades nimmt die zuständige Stelle nach einer Abklärung vor. Damit ein Anspruch entsteht, muss die Hilflosigkeit über eine gewisse Zeit bestehen – die genauen Bedingungen finden Sie auf den verlinkten Leistungsseiten.
Habe ich Anspruch?
Ob und in welchem Grad die HE für Ihre Situation in Frage kommt – und was sonst noch dazukommt – prüft der kostenlose Check in rund zehn Minuten, mit Beträgen, Quellen und den zuständigen Stellen.