Lohn für die Pflege von Angehörigen – bekomme ich Geld?
Stand: 25. Juli 2026
Kurz gesagt: Ja, Pflege von Angehörigen kann bezahlt werden – aber es gibt keinen einzelnen „Pflegelohn", den man einfach beantragt. Welcher Weg für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrer Situation und Ihrem Wohnkanton ab. Dieser Überblick zeigt die vier realistischen Wege – ehrlich, ohne Versprechen.
Weg 1: Anstellung bei einer Spitex-Organisation
Der schweizweit wichtigste Weg: Wer eine angehörige Person zu Hause grundpflegerisch versorgt (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder bei psychischer Erkrankung Tagesstruktur und Orientierung), kann sich dafür von einer Spitex-Organisation anstellen lassen. Die Krankenkasse (obligatorische Grundversicherung, OKP) vergütet diese Leistung – der Bundesansatz liegt bei CHF 52.60 pro Stunde. Das hat das Bundesgericht ausdrücklich bestätigt, und es braucht dafür keine Pflegeausbildung.
Wichtig und ehrlich: Es handelt sich um eine Anstellung bei der Organisation. Was am Ende als Lohn ankommt, legt die Spitex fest – die CHF 52.60 sind der Kassenansatz, nicht automatisch Ihr Stundenlohn. Viele Kantone legen eigene Regeln obendrauf (zusätzliche Beiträge, ob ein SRK-Kurs nötig ist, wie die Restkosten gedeckt werden).
→ Grundlagen: Anstellung bei einer Spitex. Die kantonalen Details finden Sie unter Ihr Kanton.
Weg 2: Direkte kantonale Zulagen für Betreuung
Einige Kantone zahlen direkt – an die betreuende oder die gepflegte Person, zusätzlich zum Bund. Das ist kantonal sehr unterschiedlich; einige Beispiele:
- Waadt – eine direkte Angehörigen-Zulage, gestaffelt nach Pflegegrad. → Aide à l'entourage
- Luzern – eine Anerkennungszulage von CHF 800 pro Jahr, für jeden Hilflosigkeitsgrad und ohne Bedürftigkeitsprüfung. → Anerkennungszulage
- Tessin – ein Unterstützungsbeitrag, bei dem die gepflegte Person selbst als Arbeitgeberin auftritt. → Aiuto diretto
- Basel-Stadt – ein kantonaler Pflegebeitrag für die Pflege zu Hause. → Pflegebeitrag
Ob Ihr Kanton eine solche Zulage kennt, sehen Sie am schnellsten auf Ihrer Kantonsseite.
Weg 3: Assistenzmodelle – die gepflegte Person stellt an
Wenn die gepflegte Person eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, kann sie über den Assistenzbeitrag der IV selbst eine Assistenzperson anstellen. Der entscheidende Haken: Beim Bundes-Assistenzbeitrag sind direkte Verwandte und Ehepartner ausgeschlossen – die eigene Tochter oder der eigene Mann können auf diesem Weg also nicht bezahlt werden.
Einige Kantone gehen weiter: Bern etwa vergütet über sein kantonales Assistenzbudget auch Angehörige in gerader Linie – ein Weg, den der Bund verschliesst. Solche kantonalen Assistenzbudgets gibt es auch in weiteren Kantonen; sie finden sie jeweils auf der Kantonsseite.
Weg 4: Über die Ergänzungsleistungen
Bezieht die gepflegte Person Ergänzungsleistungen, können Kosten für Hilfe und Pflege durch Angehörige teils darüber vergütet werden (als anerkannte Krankheits- und Pflegekosten). Das ist kantonal geregelt und meist an Bedingungen geknüpft – Genf etwa kennt eine solche Vergütung. Für die grundsätzliche Anspruchsfrage lohnt der Blick auf die Ergänzungsleistungen.
Was Sie wissen sollten
- Der Verwandtschaftsgrad entscheidet oft. Manche Wege stehen nur nicht-verwandten Personen offen (Bundes-Assistenzbeitrag), andere gerade der eigenen Familie (Spitex-Anstellung, viele kantonale Modelle).
- Keine Doppelfinanzierung. Bundes- und Kantonsleistungen werden in der Regel aufeinander angerechnet – man erhält nicht alles kumuliert.
- Meist steuerbares Einkommen. Direkte Zulagen und Löhne sind in der Regel steuerpflichtig.
Welcher Weg passt für Sie?
Das hängt davon ab, wen Sie pflegen, wie Sie verwandt sind, welche Leistungen die gepflegte Person schon bezieht und in welchem Kanton Sie wohnen. Genau das prüft der kostenlose Check in rund zehn Minuten – mit Beträgen, Quellen und den zuständigen Stellen.