Anerkennungszulage für betreuende Angehörige (Kanton Luzern)
Der Kanton Luzern zahlt betreuenden Angehörigen einer zu Hause lebenden, hilflosen erwachsenen Person eine direkte Jahreszulage von CHF 800 — ohne Einkommensprüfung, seit 2024.
Beträge
- Anerkennungszulage pro JahrCHF 800 pro Jahr
Bei zwei von der gepflegten Person benannten Betreuungspersonen wird die Zulage geteilt: je CHF 400 pro Jahr. Es gibt keine Einkommens- oder Vermögensprüfung. Die Zulage ist steuerpflichtiges Nebeneinkommen der Betreuungsperson. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV oder der Unfallversicherung bezieht — der Grad der Hilflosigkeit spielt dabei keine Rolle. Die Anerkennungszulage gilt seit 1.1.2024.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Es besteht mindestens eine leichte Hilflosigkeit.
- Die gepflegte Person ist volljährig (18 Jahre oder älter).
- Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
Zuständige Stelle
WAS Ausgleichskasse Luzern (Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern)
Quellen
Stand: 18. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.