Kantonaler Pflegebeitrag für Pflege zu Hause (Kanton Basel-Stadt)
Direkte monatliche Geldleistung für dauernd pflegebedürftige Personen, die zu Hause unentgeltlich von Angehörigen oder Dritten gepflegt werden — unabhängig von Ergänzungsleistungen, gestaffelt nach Hilflosenentschädigung.
Beträge
Der Pflegebeitrag wird nach einer festen Formel berechnet (§7 Pflegebeitragsverordnung) und hängt vom Bezug und Grad einer Hilflosenentschädigung ab. Ohne Hilflosenentschädigung beträgt er CHF 882 pro Monat (35% der maximalen AHV-Altersrente von CHF 2'520). Bezieht die gepflegte Person eine Hilflosenentschädigung der AHV, beträgt der Pflegebeitrag CHF 630 pro Monat bei leichter, CHF 882 bei mittlerer und CHF 1'008 bei schwerer Hilflosigkeit. Bezieht sie eine Hilflosenentschädigung der IV, beträgt er CHF 378 pro Monat bei leichter, CHF 252 bei mittlerer und CHF 0 bei schwerer Hilflosigkeit. Bei schwerer IV-Hilflosigkeit ist die Hilflosenentschädigung selbst (CHF 2'016 pro Monat) bereits gleich hoch wie der rechnerische Höchstbetrag von 80% der AHV-Höchstrente — die Differenzformel ergibt dann strukturell null: Der Pflegebeitrag bringt in diesem Fall finanziell nichts mehr. Wird die Pflege nicht täglich erbracht, wird nur pro tatsächlichem Pflegetag ausgezahlt (ein Dreissigstel des Monatsbetrags); allfällige Versicherungsleistungen werden angerechnet. Voraussetzungen sind zudem ein Pflegeaufwand von über 60 Minuten pro Tag über das altersübliche Mass hinaus, ein ärztliches Attest sowie eine Karenzfrist von 60 Tagen nach Antragseingang; gepflegt werden kann durch Angehörige oder Dritte, eine Verwandtschaft ist nicht Bedingung. Wird dieselbe Pflege stattdessen über eine Spitex-Anstellung oder eine EL-Krankheitskostenvergütung entschädigt, gilt sie für diese Stunden nicht mehr als unentgeltlich — Pflegebeitrag und diese Entschädigungen dürften sich für dieselbe Pflege deshalb gegenseitig ausschliessen, auch wenn keine der Verordnungen dies ausdrücklich festhält. Wer die Auszahlung erhält — die pflegebedürftige Person oder die für die Pflege verantwortliche Person —, ist der Verordnung nicht eindeutig zu entnehmen; antragsberechtigt sind beide.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
- Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).
Zuständige Stelle
Stadt Basel: Gesundheitsdepartement (bei volljährigen Pflegebedürftigen) bzw. Erziehungsdepartement (bei minderjährigen); Riehen und Bettingen: jeweilige Gemeindeverwaltung
Quellen
Stand: 19. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.