Vergütung von Pflege und Betreuung durch Familienangehörige (Art. 20 LaLPC, Kanton Tessin)
Für EL-berechtigte Personen zuhause vergütet das Tessin pflegenden Familienangehörigen die erlittene Erwerbseinbusse — bis zur Höhe des effektiven Ausfalls, ohne Pauschalbetrag.
Beträge
Die Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe der effektiv erlittenen Erwerbseinbusse der pflegenden Person (Art. 20 Abs. 2 LaLPC) — es gibt keinen Pauschalbetrag. Was als «erhebliche und andauernde» Erwerbseinbusse gilt, ist weder im LaLPC noch in der zugehörigen Vollzugsverordnung definiert: Die Beurteilung erfolgt als Einzelfallprüfung durch das Istituto delle assicurazioni sociali (IAS). Die Vergütung wird an die EL-beziehende, unterstützte Person ausbezahlt, nicht direkt an die pflegende Angehörige. Ehepartner bzw. eingetragene Partner werden in der Regel in die EL-Berechnung einbezogen und sind damit ausgeschlossen; getrennt lebende, erwachsene Kinder in der Regel nicht — diese Abgrenzung stützt sich auf die bundesrechtliche EL-Berechnung (LPC) und ist nicht durch eine TI-spezifische Praxis bestätigt. Der Antrag muss binnen 15 Monaten ab Rechnungsstellung eingereicht werden (Art. 7 LaLPC). Für diese Leistung existiert kein eigenes Formular — direkt beim Ufficio delle prestazioni melden. Für Personen mit Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades, die zuhause leben, kommt zusätzlich die Vergütung von Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal in Frage (Art. 19 LaLPC), soweit eine anerkannte Spitex-Organisation die Leistung nicht abdecken kann. Seit dem 1. April 2026 erheben zudem alle LACD-Leistungserbringer der Hauspflege eine Nutzerbeteiligung an den Pflegekosten von 50 Rappen pro 5 Minuten (höchstens CHF 15 pro Tag; Art. 32a des Regolamento LACD); gemäss amtlicher Mitteilung des Kantons können EL-beziehende Personen deren Rückerstattung beim IAS beantragen.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
- Sie sind mit der gepflegten Person verwandt (inkl. Schwiegereltern/Stiefkinder) oder leben seit mindestens 5 Jahren mit ihr im gleichen Haushalt.
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
- Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Tessin (IAS), Leistungsamt, Via Ghiringhelli 15a, 6501 Bellinzona
Quellen
Stand: 27. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.