Pauschalentschädigung für pflegende Angehörige (LIF/PEG, Kanton Freiburg)

Freiburg zahlt Angehörigen und Nahestehenden, die eine hilflose Person zu Hause regelmässig und dauerhaft pflegen, eine Pauschalentschädigung direkt an die pflegende Person — bis zu CHF 35 pro Tag, gestaffelt nach Pflegebedarf.

Beträge

  • Pauschalentschädigung (Höchstsatz pro Tag)CHF 35 pro Tag

Freiburg zahlt Angehörigen und Nahestehenden, die eine hilflose Person regelmässig, in bedeutendem Umfang und langfristig zu Hause pflegen, eine Pauschalentschädigung — das Geld geht direkt an die pflegende Person selbst, nicht an die gepflegte Person (Art. 1 LIF/PEG). Der Höchstsatz beträgt bis zu CHF 35 pro Tag; die tatsächliche Höhe wird nach Pflegebedarf gestaffelt, anhand eines kantonal einheitlichen Punkteraster-Assessments durch eine Pflegefachperson des Gesundheitsnetzes des Bezirks (Verwaltungspraxis — die genauen Punktegrenzen sind nicht amtlich veröffentlicht und werden hier bewusst nicht genannt; Verordnung 823.12 Art. 1 nennt nur den Höchstsatz). Eine allfällige Hilflosenentschädigung der gepflegten Person mindert die Pauschalentschädigung nicht; bei besonders schweren Fällen kann sie sogar erhöht werden (Art. 7 Abs. 2 PEG) — die grosszügigste Kumulationsregel im ganzen Katalog. Bei einem behinderten Kind entsteht der Anspruch bereits ab dessen Geburt (Art. 7 Abs. 3 PEG). Anspruchsberechtigt sind sowohl Angehörige als auch Nahestehende ohne Verwandtschaftsverhältnis (der Sensebezirk umschreibt dies näher als dauerhafte Beziehung von mindestens einem Jahr — eine Bezirks-Präzisierung, kein kantonsweiter Massstab). Verfahren: Antrag über die Bezirkskommission via Wohnsitzgemeinde der pflegenden Person; nach Abklärung durch eine Pflegefachperson (bei Bedarf zusätzlich ein Vertrauensarzt/-ärztin) entscheidet die Bezirkskommission innert 90 Tagen, und die Gemeinde zahlt die Entschädigung anschliessend quartalsweise aus, finanziert durch die Gemeinden (Art. 2–4, 8–9 PEG). Details wie Karenzfristen und der Umgang mit einer gleichzeitigen bezahlten Spitex-Anstellung regelt jeder der sieben Bezirke im eigenen Reglement: Im Sensebezirk gilt beispielsweise eine 60-tägige Karenzfrist ununterbrochener Pflege, und wer als Lohnbezüger/in einer Spitex-Organisation angestellt ist, hat keinen Anspruch (Reglement des Sensebezirks, in Kraft seit 1.6.2026) — dies sind Sense-spezifische Regeln, keine kantonsweite Norm; andere Bezirke können abweichen. Der Höchstsatz wird laut Verordnung alle zwei Jahre auf die Teuerung hin überprüft. Der Grosse Rat hat im Juni 2025 mit 93 zu 1 Stimmen eine Motion für eine Totalrevision des Gesetzes angenommen; ein Gesetzesentwurf liegt jedoch noch nicht vor — bis zu dessen Inkrafttreten gilt die hier beschriebene Rechtslage unverändert weiter.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
  • Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).

Zuständige Stelle

Bezirkskommission via Wohnsitzgemeinde der pflegenden Person; Aufsicht: Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD)

Quellen

Stand: 19. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

Prüfen, ob das für Sie gilt

Orientierung, keine Rechtsberatung.