Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (Art. 17 OMPCF, Kanton Freiburg)

Für zuhause lebende EL-beziehende Personen mit Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades vergütet Freiburg pflegenden Familienangehörigen die erlittene Erwerbseinbusse — sofern die Spitex die Pflege nicht übernehmen kann.

Beträge

Freiburg vergütet EL-beziehenden Personen mit Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades, die zuhause leben, die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige — sofern diese nicht bereits in die EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen sind und durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Art. 17 Abs. 1 OMPCF). Die Vergütung erfolgt höchstens im Umfang dieser Erwerbseinbusse; wie lange 'länger dauernd' und wie hoch 'wesentlich' sein muss, ist weder im Gesetz noch in einer veröffentlichten Weisung beziffert — die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch die Ausgleichskasse. Ein Arbeitsvertrag zwischen der pflegenden und der gepflegten Person wird im Verordnungstext nicht verlangt (anders als bei der Anstellung von nicht verwandtem Pflegepersonal nach Art. 16 OMPCF). Eine Freiburger Besonderheit: Die Vergütung setzt zusätzlich voraus, dass die Pflege und Betreuung nicht von einer nach Art. 51 KVV anerkannten Spitex-Organisation übernommen werden kann — welcher Teil der Pflege davon betroffen ist, legt das Kantonsarztamt (Service du médecin cantonal) fest (Art. 17 Abs. 2–3 OMPCF). 'Familienangehörige' ist im Gesetzestext nicht abschliessend definiert; da Ehepartner in der Regel bereits in die EL-Berechnung der versicherten Person einbezogen sind, dürfte diese Voraussetzung in der Praxis vor allem andere, nicht mitberechnete Angehörige betreffen — eine eigene Auslegung, keine amtlich bestätigte Praxis. Eine allfällige Hilflosenentschädigung der IV oder Unfallversicherung wird von den Pflege- und Betreuungskosten nach Art. 16/17 OMPCF nur abgezogen, wenn der erhöhte Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 4 ELG greift — nicht, solange der Grundbetrag ausreicht (Art. 5 Abs. 2 OMPCF). Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG) — dieser Höchstbetrag ist reines Bundesrecht und im OMPCF selbst nicht beziffert. Der Antrag muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung bzw. Krankenkassenabrechnung geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a OMPCF); ein eigenes Formular existiert nicht, die Geltendmachung erfolgt formlos bei der Ausgleichskasse zusammen mit den übrigen EL-Unterlagen. Für direkt angestelltes, nicht verwandtes Pflegepersonal sieht Art. 16 OMPCF bei gleichem Hilflosigkeitsgrad eine eigene Vergütung vor, wobei ebenfalls das Kantonsarztamt den nicht-Spitex-fähigen Anteil und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person festlegt.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
  • Die Hilflosigkeit ist mindestens mittelschwer.
  • Sie sind mit der gepflegten Person verwandt (inkl. Schwiegereltern/Stiefkinder) oder leben seit mindestens 5 Jahren mit ihr im gleichen Haushalt.
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
  • Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (ECAS); Prüfung der Spitex-Subsidiarität: Kantonsarztamt

Quellen

Stand: 19. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

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