Vergütung von Haushaltshilfe (Art. 15 Abs. 5–6 OMPCF, Kanton Freiburg)

Für zuhause lebende EL-beziehende Personen vergütet Freiburg Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 6'000 pro Jahr (max. CHF 30/Stunde) — auch durch Angehörige, sofern diese nicht im gleichen Haushalt leben.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 6'000 pro Jahr

Freiburg vergütet zuhause lebenden EL-beziehenden Personen die Kosten für Betreuung und die notwendige Hilfe im Haushalt bis höchstens CHF 6'000 pro Kalenderjahr, wobei höchstens CHF 30 pro Stunde berücksichtigt werden (Art. 15 Abs. 5–6 OMPCF, beide Werte im Gesetzestext selbst) — die höchsten Werte der Haushaltshilfe-Reihe im bisherigen Kantonsvergleich. Anders als bei der Pflege durch Familienangehörige (Art. 17 OMPCF) verlangt diese Bestimmung keinen bestimmten Hilflosigkeitsgrad; Voraussetzung ist nach Art. 15 Abs. 1 OMPCF nur, dass der Betreuungsbedarf altersbedingt oder durch Invalidität, Unfall oder Krankheit entstanden ist und die Person EL bezieht. Die Vergütung setzt gemäss Gesetzeswortlaut voraus, dass die helfende Person entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder von einer nicht anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause angestellt ist (Art. 15 Abs. 5 Bst. a/b OMPCF) — auch Angehörige können also mithelfen, solange sie nicht im gleichen Haushalt wohnen. Wird die Hilfe von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht, läuft die Vergütung stattdessen über deren eigene Institutionstarife (Art. 15 Abs. 1–4 OMPCF), nicht über diesen Sondertatbestand. Die Vergütung ist mit den übrigen EL-Krankheits- und Behinderungskosten im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Höchstbetrag kumulierbar. Der Antrag muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung bzw. Krankenkassenabrechnung geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a OMPCF).

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (ECAS)

Quellen

Stand: 19. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

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Orientierung, keine Rechtsberatung.