Kantonale Beihilfe zu den Zusatzleistungen (Kanton Zürich)
Stockt die Bundes-Ergänzungsleistungen auf, wenn diese im Kanton Zürich den Existenzbedarf nicht decken. Läuft automatisch mit dem EL-Gesuch mit.
Beträge
- AlleinstehendeCHF 2'420 pro Jahr
- Ehepaare und eingetragene PartnerschaftenCHF 3'630 pro Jahr
- Minderjährige Waisen und KinderCHF 1'210 pro Jahr
- Volljährige Waisen und KinderCHF 2'420 pro Jahr
Die Beihilfe erhöht rechnerisch nur den anerkannten Lebensbedarf in Ihrer EL-Abrechnung — es braucht kein separates Gesuch. Für die Beihilfe gilt eine strengere Vermögensgrenze als beim Bund: CHF 37'500 (Einzelpersonen) bzw. CHF 60'000 (Ehepaare) — Sie können also EL-berechtigt sein, ohne zusätzlich Beihilfe zu erhalten. Dazu kommt eine Wohnsitz-Karenzfrist von 10 Jahren (Schweiz/EU/EFTA) bzw. 15 Jahren (übrige) im Kanton Zürich in den letzten 25 Jahren. Manche Gemeinden zahlen freiwillig einen zusätzlichen Gemeindezuschuss obendrauf — die Stadt Zürich etwa bis zu CHF 3'900 pro Jahr für Alleinstehende; Ihre Zusatzleistungsstelle prüft das automatisch mit.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Zusatzleistungsstelle der Wohngemeinde (viele Gemeinden: SVA Zürich; Stadt Zürich: Amt für Zusatzleistungen)
Quellen
Stand: 18. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.