Kantonale Ergänzungsleistung (§§ 5–7 EG ELG, Kanton Zug)

Zug richtet — unabhängig vom Bundes-EL-Anspruch — eine kantonale Ergänzungsleistung aus, wenn die anerkannten Ausgaben die Einnahmen übersteigen, mit einem um 3'800 Franken erhöhten Mietzinsansatz.

Beträge

Zug richtet zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen des Bundes eine kantonale Ergänzungsleistung aus — und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die Bundes-EL besteht: massgebend ist allein, ob im Einzelfall die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (§ 5 EG ELG). Damit ist Zug nach Zürich, Genf und Basel-Stadt der vierte Kanton mit einer eigenen kantonalen Ergänzungsleistung. Anspruch, Berechnung und Höhe richten sich nach dem Bundesgesetz (ELG), soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes vorsieht (§ 5 Abs. 2 EG ELG). Zug rechnet dabei mit zwei für die Betroffenen günstigeren Ausgabenposten: Erstens wird als Mietzinsausgabe ein gegenüber dem Bundesrecht um 3'800 Franken pro Jahr erhöhter Betrag anerkannt (§ 7 Abs. 1 lit. b EG ELG; der Regierungsrat kann diesen Ansatz im Bedarfsfall weiter erhöhen). Zweitens gelten gestaffelte Prozentsätze für den allgemeinen Lebensbedarf (100 % für Einzelpersonen, 75 % für Einzelpersonen in Hausgemeinschaft, 150 % für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften, 52 % für Kinder mit Kinderrentenanspruch; § 7 Abs. 1 lit. a EG ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton Zug, für welche die Ausgleichskasse Zug für die Bundes-EL zuständig ist (§ 6 EG ELG). Die tatsächliche Höhe der Leistung ergibt sich aus der individuellen Berechnung durch die Ausgleichskasse Zug — einen festen Höchstbetrag gibt es nicht.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse Zug (akzug.ch); Aufsicht: Gesundheitsdirektion des Kantons Zug

Quellen

Stand: 23. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

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Orientierung, keine Rechtsberatung.