Vergütung von Haushaltshilfe (§ 14 ELKV, Kanton Zug)

Zug vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr (max. CHF 25/Stunde) — ohne Verwandtschafts-Ausschluss und ohne Arztzeugnis.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr

Zug vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt mit höchstens CHF 25 pro Stunde und höchstens CHF 4'800 pro Kalenderjahr (§ 14 Abs. 5–6 ELKV) — Voraussetzung ist, dass die Hilfe von einer Person erbracht wird, die entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird. Es genügt, dass eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist. Anders als Solothurn kennt Zug keinen Verwandtschafts-Ausschluss: Auch Ehepartner oder in gerader Linie Verwandte (Kinder, Eltern) sind für diese Vergütung nicht ausgeschlossen; das Gesetz knüpft an die Wohn- bzw. Anstellungskonstellation an, nicht an die Verwandtschaft. Ebenso verlangt § 14 kein Arztzeugnis. Diese Vergütung ist von der Variante durch eine anerkannte Spitex-Organisation zu unterscheiden (§ 14 Abs. 1–4 ELKV) — die beiden Tatbestände dürfen nicht vermischt werden. Anders als bei der Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (§ 16) wird eine Hilflosenentschädigung bei der Haushaltshilfe nicht abgezogen — die Koordinationsregel von § 5 Abs. 2 ELKV bezieht sich ausdrücklich auf die §§ 15–17 (Pflege und Betreuung), nicht auf die Haushaltshilfe nach § 14. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG); Zug setzt keinen höheren kantonalen Höchstbetrag.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse Zug (akzug.ch)

Quellen

Stand: 23. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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