Individuelle Finanzhilfe für betreuende Angehörige (Art. 20 GRIMB, Kanton Wallis)
Für Menschen mit Behinderungen im IV-Alter, die dank betreuender Angehöriger zuhause statt in einer Einrichtung leben, zahlt Wallis eine individuelle Finanzhilfe bis CHF 6'000 pro Jahr — Höchsttarif CHF 20/Stunde brutto, einkommensabhängig.
Beträge
- Individuelle Finanzhilfe (Jahres-Höchstbetrag pro Fall)CHF 6'000 pro Jahr
Wallis unterstützt Menschen mit Behinderungen im IV-Alter, die dank betreuenden Angehörigen zuhause statt in einer Einrichtung leben, mit einer individuellen Finanzhilfe von bis zu CHF 6'000 pro Jahr und Fall — als Anerkennung und Unterstützung für die Angehörigen, formal ausgerichtet an die Person mit Behinderung (GRIMB Art. 20 Abs. 2 i. V. m. VRIMB Art. 30, konkretisiert durch die Weisung des Departements 2021.6044, bestätigt durch die aktuelle kantonale Praxis). Der zulässige Höchsttarif für die Hilfe durch betreuende Angehörige liegt bei bis zu CHF 20 pro Stunde brutto — ein behördlicher Höchsttarif; die effektiv ausbezahlte Höhe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen und kann tiefer liegen. Eine allfällige Hilflosenentschädigung wird vom gewährten Betrag abgezogen (reiner Abzug, kein Faktor). Die Finanzhilfe ist streng subsidiär: Vor einem Gesuch müssen Assistenzbeitrag, Hilflosenentschädigung und die EL-Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (RKEL) bereits beantragt bzw. ausgeschöpft sein. Die Hilfe wird für zwei Jahre bewilligt, mit jährlicher Bedarfsprüfung; verbessert sich die finanzielle Situation oder sinkt der Hilfsbedarf, kann der Betrag reduziert werden. Erreicht die unterstützte Person das AHV-Alter, wird der bis dahin festgelegte Betrag eingefroren und nicht mehr erhöht. Wird die unterstützte Person mehr als 15 Tage im Monat ausserhalb ihrer Wohnung untergebracht, entfällt der Anspruch. Ergänzend bietet die Vereinigung Cerebral Wallis einen Entlastungsdienst an: CHF 25 pro Stunde brutto, wovon CHF 17 durch die Dienststelle für Sozialwesen subventioniert werden, sofern die betreute Person eine Hilflosenentschädigung bezieht (unabhängig vom Grad) — die restlichen CHF 8 pro Stunde trägt die betreuende Person selbst, begrenzt auf ein Kontingent von 200 Stunden pro Jahr und Person; der Entlastungsdienst kann parallel zu RKEL-Vergütungen bezogen werden, sofern dies nicht zu Doppelspurigkeiten führt. Das Gesuch für die Finanzhilfe läuft über die Sozialberatung für Menschen mit Behinderung (SMB) bei Emera, welche das Dossier an die Dienststelle für Sozialwesen (DSW) weiterleitet. Zur steuerlichen oder AHV-rechtlichen Behandlung der Finanzhilfe äussert sich die Weisung nicht. Amtlich verwendet der Kanton die Bezeichnung «betreuende Angehörige» (nicht «pflegende Angehörige»).
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
- Die gepflegte Person bezieht keine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).
Zuständige Stelle
Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung (KFBB), Dienststelle für Sozialwesen (DSW), Sitten; Gesuch über die Sozialberatung für Menschen mit Behinderung (SMB) bei Emera
Quellen
- https://lex.vs.ch/api/de/texts_of_law/850.6
- https://lex.vs.ch/api/fr/texts_of_law/850.6
- https://lex.vs.ch/api/de/texts_of_law/850.60
- https://www.vs.ch/documents/25959312/25960842/Weisung+betreffend+finanzieller+Hilfeleistungen+f%C3%BCr+den+Verbleib+zu+Hause+und+die+soziale+und+kulturelle+Eingliederung+von+Menschen+mit+Behinderungen.pdf/15cb413c-9171-49a7-8154-a6a3dabebdb8?t=1698304475517&v=1.1
- https://www.vs.ch/de/web/sas/proches-aidants
Stand: 19. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.