Vergütung von Pflege und Betreuung durch Familienangehörige (Art. 16 RKEL, Kanton Wallis)

Für zuhause lebende EL-beziehende Personen mit Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades vergütet Wallis pflegenden Familienangehörigen — inkl. Konkubinatspartner — die erlittene Erwerbseinbusse, sofern ein förmlicher Arbeitsvertrag besteht.

Beträge

Wallis vergütet EL-beziehenden Personen mit Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades, die zuhause leben, die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige — jedoch nur, wenn die pflegende Person aufgrund eines förmlichen Arbeitsvertrags mit der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung angestellt ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. c RKEL). Es gibt keinen Pauschalbetrag: Die Vergütung erfolgt höchstens im Umfang der der pflegenden Person tatsächlich entstandenen, länger dauernden und wesentlichen Erwerbseinbusse (Art. 16 Abs. 2 RKEL) — wie lange «länger dauernd» und wie hoch «wesentlich» sein muss, ist weder im Gesetz noch in der Verwaltungsweisung beziffert; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Zum anspruchsberechtigten Verwandtschaftskreis zählen laut Gesetzestext Ehepartner, eingetragene Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sowie in gerader Linie Verwandte (Art. 16 Abs. 1 Bst. d RKEL); da Ehepartner und eingetragene Partner in der Regel bereits in die EL-Berechnung der versicherten Person einbezogen und damit von einem eigenen Anspruch ausgeschlossen sind, dürfte diese Voraussetzung in der Praxis vor allem Konkubinatspartner sowie in gerader Linie Verwandte (Eltern, Kinder, Grosseltern) betreffen — eine eigene Auslegung, keine amtlich bestätigte Praxis. Nicht als Erwerbseinbusse anerkannt wird gemäss Weisungspraxis (Rz 4930.04 WKEL) der Verzicht auf Taggelder oder andere Leistungen der Kranken-, Unfall-, Invaliden- oder Arbeitslosenversicherung sowie auf Erwerbsersatz- oder Mutterschaftsentschädigung — nur eine tatsächliche, unmittelbar vor Pflegebeginn eingetretene Reduktion der Erwerbstätigkeit zählt. Die Vergütung läuft zusammen mit den übrigen EL-Krankheits- und Behinderungskosten im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Höchstbetrag (Art. 14 Abs. 3–4 ELG), der sich bei Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades gegenüber dem Grundbetrag erhöht. Laut Praxis kann die Ausgleichskasse die voraussichtlichen Kosten monatlich zusammen mit der EL bevorschussen. Der Antrag muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung eingereicht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a RKEL). Für nicht verwandtes, direkt angestelltes Pflegepersonal ohne die oben genannte Beziehung zur versicherten Person sieht Art. 15 RKEL bei gleichem Hilflosigkeitsgrad eine spiegelbildliche Vergütung der Anstellungskosten vor, wobei der Beizug einer vom Kanton bezeichneten Stelle dort praktisch zwingend ist.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
  • Die Hilflosigkeit ist mindestens mittelschwer.
  • Sie sind mit der gepflegten Person verwandt (inkl. Schwiegereltern/Stiefkinder) oder leben seit mindestens 5 Jahren mit ihr im gleichen Haushalt.
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
  • Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse des Kantons Wallis; Anmeldung über die AHV-Zweigstelle des Wohnsitzes

Quellen

Stand: 19. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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