Vergütung von Haushaltshilfe (Art. 14 Abs. 5–6 RKEL, Kanton Wallis)

Für zuhause lebende Personen mit Hilflosenentschädigung (jeder Grad) vergütet Wallis Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr (max. CHF 25/Stunde) — auch durch Angehörige, sofern diese nicht im gleichen Haushalt leben.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr

Wallis vergütet zuhause lebenden Personen mit Hilflosenentschädigung — unabhängig vom Grad — ausgewiesene Kosten für notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt bis höchstens CHF 4'800 pro Kalenderjahr, wobei höchstens CHF 25 pro Stunde berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 5–6 RKEL, beide Werte im Gesetzestext selbst). Das Gesetz verlangt alternativ, dass die helfende Person entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht von einer vom Kanton anerkannten Institution eingesetzt wird. Die Verwaltungsweisung (Rz 4914.01 WKEL) legt dies in der Praxis strenger aus: Wird die Hilfe durch eine im gleichen Haushalt oder auf demselben Hof lebende oder eine bereits in die jährliche EL-Berechnung einbezogene Person erbracht, erfolgt keine Vergütung — es zählt also faktisch, dass die Helferin oder der Helfer nicht mit der EL-beziehenden Person zusammenlebt (Weisungspraxis, keine reine Wortlautauslegung). Wird die Hilfe von einer anerkannten Institution (z. B. Spitex) erbracht, läuft die Vergütung über deren eigene Institutionstarife, nicht über diesen Sondertatbestand. Als Nachweis verlangt die Praxis eine detaillierte Lohnabrechnung mit Stunden, Datum und ausgeführten Tätigkeiten. Sind beide Ehepartner Hilflosenentschädigungs-Bezüger, kann gemäss Praxis zweimal CHF 4'800 geltend gemacht werden, sofern keine doppelte Verrechnung derselben Arbeit erfolgt. Die Haushaltshilfe-Vergütung ist mit den übrigen EL-Pflege- und Betreuungskosten im gemeinsamen bundesrechtlichen Höchstbetrag kumulierbar. Der Antrag muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung eingereicht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a RKEL).

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
  • Es besteht mindestens eine leichte Hilflosigkeit.
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse des Kantons Wallis; Anmeldung über die AHV-Zweigstelle des Wohnsitzes

Quellen

Stand: 19. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

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Orientierung, keine Rechtsberatung.