Ergänzungsleistungen und pflegende Angehörige im Kanton Uri: der Ausschluss

Uri vergütet Haushaltshilfe und Betreuung über die Ergänzungsleistungen ausdrücklich nur an nicht verwandte, nicht im Haushalt lebende Personen — und kennt keine Erwerbsausfall-Vergütung; offen bleibt die Anstellung bei einer zugelassenen Spitex-Organisation.

Beträge

Diese Information dürfte Sie enttäuschen, aber sie erspart Ihnen ein aussichtsloses Gesuch: Uri vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) zwar Haushaltshilfe und Betreuung, schliesst pflegende Angehörige davon jedoch ausdrücklich aus. Das kantonale Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten kennt drei Arten von Unterstützungsleistungen — Pflegeleistungen, Haushaltshilfe sowie Betreuung und Begleitung. Bei der Haushaltshilfe wird vergütet, was zugelassene Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Firmen erbringen (CHF 32 pro Stunde, höchstens CHF 5'800 im Jahr) sowie was Privatpersonen erbringen, die mit der versicherten Person weder verwandt oder verschwägert sind noch im gleichen Haushalt wohnen (CHF 25 pro Stunde, höchstens CHF 4'800 im Jahr). Bei der Betreuung und Begleitung gilt dasselbe: Angestellte Betreuungspersonen werden nur vergütet, wenn sie mit der versicherten Person weder verwandt oder verschwägert sind noch im gleichen Haushalt wohnen (CHF 30 pro Stunde, mit Fachausbildung CHF 45). Wer als Tochter, Sohn, Elternteil oder Partnerin im selben Haushalt hilft, fällt damit in beiden Kategorien ausser Betracht. Dazu kommt: Anders als praktisch alle anderen Kantone kennt Uri gar keine Bestimmung über die Vergütung eines Erwerbsausfalls pflegender Familienangehöriger — jene Regel, die in Kantonen wie Appenzell Innerrhoden, Schaffhausen oder Jura den Kern der EL-Vergütung für Angehörige bildet, hat Uri nicht übernommen. Über die Ergänzungsleistungen führt in Uri also kein Weg zu einer Entschädigung für Ihre eigene Pflegearbeit. Was dagegen offensteht: die Anstellung bei einer im Kanton Uri zugelassenen Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Dieser Weg beruht auf Bundesrecht und ist vom Ausschluss nicht erfasst — das Reglement schliesst Angehörige nur als Privatpersonen aus, nicht als Angestellte einer zugelassenen Organisation. Dazu gibt es einen eigenen Eintrag. Ebenfalls unberührt bleiben die Leistungen des Bundes wie Hilflosenentschädigung, Betreuungsgutschriften oder Betreuungsentschädigung. Für die gepflegte Person selbst bleiben die üblichen EL-Leistungen bestehen; nur die Vergütung an Sie als angehörige Person ist versperrt.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse Uri (Sozialversicherungsstelle Uri)

Quellen

Stand: 24. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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