Anstellung pflegender Angehöriger durch Spitex-Organisationen (Kanton Thurgau)
Auch im Kanton Thurgau können pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation angestellt und über die Krankenkasse entlöhnt werden — seit 1.1.2026 mit einem eigenen kantonalen Pflegetarif und einer weiten Angehörigen-Definition.
Beträge
Seit 1.1.2026 hat Thurgau einen eigenen Pflegetarif für Grundpflege durch angestellte pflegende Angehörige festgelegt: CHF 50.50 (§ 43a Abs. 3 TG KVV) — gemäss Medienmitteilung des Regierungsrats vom 11.12.2025 pro Stunde; der Verordnungstext selbst nennt keine Zeiteinheit. Als pflegende Angehörige gelten sowohl mit der pflegebedürftigen Person verwandte Personen als auch Eheleute, Personen in eingetragener Partnerschaft und Personen aus dem engen Lebensumfeld, die regelmässige und substanzielle Unterstützung leisten und dafür Verantwortung und Verbindlichkeit übernehmen — auch wenn die Unterstützung nicht entschädigt wird (§ 43a Abs. 1 TG KVV). Abgerechnet werden können ausschliesslich Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV (§ 43a Abs. 2 TG KVV) — keine Abklärung/Beratung und keine Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Wundversorgung. Restfinanzierungsbeiträge der Wohnsitzgemeinde werden nur bis zum vollendeten AHV-Referenzalter der pflegenden Angehörigen gewährt (§ 25a Abs. 2 TG KVG) — danach entfällt der kantonale Restfinanzierungsanteil. Laut den Weisungen des Departements für Finanzen und Soziales müssen alle Pflegemitarbeitenden von Spitex-Organisationen — und damit auch angestellte pflegende Angehörige — mindestens den Pflegehelferinnenkurs SRK oder eine gleichwertige Qualifikation absolviert haben; dies ist eine generelle Personalvorgabe für alle Spitex-Mitarbeitenden, keine speziell auf Angehörige zugeschnittene Regel. Die Anstellung erfolgt über eine im Kanton Thurgau zugelassene Spitex-Organisation — dazu zählen die Mitgliedsorganisationen des Spitex Verbands Thurgau, private Anbieterinnen sowie das im Aufbau befindliche Angebot des SRK Thurgau. Den Lohn legt die anstellende Spitex-Organisation fest. Die Familie stellt keinen eigenen Antrag — die Abrechnung mit Krankenkasse, Gemeinde und Kanton läuft vollständig über die Spitex-Organisation.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).
Zuständige Stelle
Anstellende zugelassene Spitex-Organisation; Aufsicht/Tarif: Amt für Gesundheit (Departement für Finanzen und Soziales); Restfinanzierung: Wohngemeinde
Quellen
Stand: 19. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
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