Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (§ 11 TG ELV, Kanton Thurgau)

Für zuhause lebende EL-beziehende Personen mit Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades vergütet Thurgau pflegenden Familienangehörigen — inkl. Konkubinatspartner — den Erwerbsausfall bis höchstens CHF 40'000 pro Jahr, nach Prüfung durch das Amt für Gesundheit.

Beträge

  • Erwerbsausfallvergütung (Jahres-Höchstbetrag)CHF 40'000 pro Jahr

Thurgau vergütet zu Hause lebenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung durch Familienangehörige oder durch die Partnerin bzw. den Partner in einer faktischen Lebensgemeinschaft — Konkubinatspartner sind seit 2014 ausdrücklich gleichgestellt (§ 11 Abs. 1 TG ELV). Voraussetzung ist, dass die unterstützende Person nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist, durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet und das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht hat bzw. keine vorbezogene AHV-Altersrente bezieht (seit 2015) — diese Referenzalter-Bedingung betrifft die pflegende, nicht die gepflegte Person: Wer im Referenzalter ist oder die Rente vorbezogen hat, hat keinen Anspruch nach § 11. Vergütet wird der effektive Erwerbsausfall, höchstens jedoch CHF 40'000 pro Jahr (einschliesslich Sozialversicherungsabgaben) — dieser Höchstbetrag gilt unverändert seit mindestens 2011. Wie lange 'länger dauernd' und wie hoch 'wesentlich' sein muss, ist weder im Gesetz noch im SVZ-Merkblatt beziffert; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Eine Vergütung darf zudem erst ausgerichtet werden, nachdem das Amt für Gesundheit die Kosten geprüft und Stellung genommen hat (§ 11 Abs. 4 TG ELV) — das ist eine formelle Voraussetzung, keine blosse Empfehlung, ohne die keine Auszahlung erfolgt. Neben dieser Erwerbsausfallvergütung wird für denselben Haushalt keine zusätzliche Haushaltshilfe-Vergütung ausgerichtet — unabhängig davon, ob die hauswirtschaftlichen Leistungen durch dieselbe Person, andere Familienangehörige, anerkannte ambulante Organisationen oder Dritte erbracht werden (§ 11 Abs. 3 TG ELV); der separate Haushaltshilfe-Eintrag nach § 13 Abs. 2 TG ELV ist damit für denselben Haushalt ausgeschlossen. Für pflegende und betreuende Angehörige, die zusätzlich entlastet werden möchten, vergütet Thurgau ausserdem Kosten für anerkannte gemeinnützige Entlastungsdienste — laut SVZ-Merkblatt sind das Pro Senectute, Pro Infirmis und das SRK Thurgau — mit höchstens CHF 35 pro Stunde und Haushalt, bis maximal 48 Stunden pro Monat (§ 12a TG ELV). Eine allfällige Hilflosenentschädigung der IV oder Unfallversicherung wird von den Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 9–11 TG ELV abgezogen, sofern sich dadurch der bundesrechtliche Höchstbetrag erhöht (§ 15 TG ELV i.V.m. Art. 14 Abs. 4 ELG) — der Mindestbeitrag darf dabei nicht unterschritten werden. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (§ 7 TG-EL-Gesetz i.V.m. Art. 14 Abs. 3–5 ELG), der sich bei Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades gegenüber dem Grundbetrag erhöht. Unabhängig von diesem EL-Weg gibt es seit 1.1.2026 einen zweiten, EL-unabhängigen Weg: die Anstellung pflegender Angehöriger über eine Spitex-Organisation zum kantonalen Pflegetarif (§ 43a TG KVV, separater Wegweiser-Eintrag). Eine ausdrückliche Koordinationsregel zwischen den beiden Wegen existiert nicht — das Verhältnis ist rechtlich nicht geregelt; vor einer allfälligen Kombination beider Wege empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung beim SVZ Thurgau bzw. beim Amt für Gesundheit.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
  • Die Hilflosigkeit ist mindestens mittelschwer.
  • Sie sind mit der gepflegten Person verwandt (inkl. Schwiegereltern/Stiefkinder) oder leben seit mindestens 5 Jahren mit ihr im gleichen Haushalt.
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
  • Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
  • Sie haben das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht und beziehen keine AHV-Altersrente.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVZ), EL/ELKK; formelle Prüfung: Amt für Gesundheit

Quellen

Stand: 19. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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