Vergütung von Haushaltshilfe (§ 13 Abs. 2 TG ELV, Kanton Thurgau)

Für zuhause lebende EL-beziehende Personen vergütet Thurgau ärztlich bescheinigte Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr (max. CHF 25/Stunde) — auch durch Angehörige, sofern diese nicht im gleichen Haushalt leben.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr

Thurgau vergütet zu Hause lebenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern die ärztlich als notwendig bescheinigten Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt mit höchstens CHF 25 pro Stunde und Haushalt, bis höchstens CHF 4'800 pro Jahr und Haushalt (einschliesslich Sozialversicherungsabgaben) — beide Werte gelten pro Haushalt und sind seit mindestens 2011 unverändert (§ 13 Abs. 2 TG ELV). Anders als bei der Pflege durch Familienangehörige nach § 11 TG ELV verlangt diese Bestimmung keinen bestimmten Hilflosigkeitsgrad und keine Verwandtschaft der helfenden Person — Voraussetzung ist einzig, dass die Notwendigkeit der Hilfe im Einzelfall ärztlich bescheinigt ist und die Hilfe leistende Person entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte ambulante Organisation eingesetzt wird (§ 13 Abs. 2 Ziff. 1–2 TG ELV) — es genügt, dass eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Auch Familienangehörige können also mithelfen, sofern sie nicht mit der EL-beziehenden Person im gleichen Haushalt leben. Zu unterscheiden ist dieser Tatbestand von § 13 Abs. 1 TG ELV: Werden die hauswirtschaftlichen Leistungen durch eine anerkannte ambulante Organisation erbracht, gilt ein separater, grosszügigerer Ansatz von höchstens CHF 35 pro Stunde und Haushalt ohne Jahresdeckel — diese beiden Zahlenreihen dürfen nicht vermischt werden. Neben der Erwerbsausfallvergütung für Familienangehörige nach § 11 TG ELV wird für denselben Haushalt keine zusätzliche Haushaltshilfe-Vergütung ausgerichtet (§ 11 Abs. 3 TG ELV) — die beiden Leistungen schliessen sich für denselben Haushalt gegenseitig aus. Der Antrag muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden (Art. 15 Bst. a ELG, Bundesrecht). Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (§ 7 TG-EL-Gesetz i.V.m. Art. 14 Abs. 3–5 ELG).

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVZ), EL/ELKK

Quellen

Stand: 19. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

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Orientierung, keine Rechtsberatung.