Anstellung pflegender Angehöriger durch Spitex-Organisationen (Kanton Schwyz)

Auch im Kanton Schwyz können sich pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation anstellen und für Grundpflege entlöhnen lassen — seit 1.1.2026 gilt für Anbieter ohne Gemeinde-Leistungsauftrag eine eigene, tiefere Höchsttaxe (CHF 63/Std).

Beträge

Auch im Kanton Schwyz können sich pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation anstellen lassen und für Grundpflege einen Lohn beziehen — diese Möglichkeit folgt aus Bundesrecht (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV; BGE 145 V 161 aus dem Jahr 2019). Nur Grundpflege (z.B. Körperpflege, Mobilisation) kann ohne Pflegefachausbildung erbracht werden. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Anbieter ohne Leistungsauftrag der Gemeinden — dort sind die kommerziellen Anstellungs-Anbieter tätig — eine eigene, tiefere Höchsttaxe für Grundpflege durch pflegende Angehörige: CHF 63.– pro Stunde statt regulär CHF 79.– pro Stunde (Verfügung Nr. 839 des Amtes für Gesundheit und Soziales vom 30.10.2025, gestützt auf § 18 der Pflegefinanzierungsverordnung). Der Krankenkassen-Anteil bleibt bei CHF 52.60 pro Stunde; die Reduktion trifft den kantonalen bzw. Gemeinde-Restfinanzierungsanteil, der von rund CHF 21 auf rund CHF 5 pro Stunde sinkt. Diese CHF 63.– sind die maximale Taxe, welche die Spitex-Organisation abrechnen darf, nicht der Lohn der pflegenden Person — die Lohnhöhe legt die anstellende Organisation fest. Für Anbieter mit Leistungsauftrag der Gemeinden regeln diese die Restfinanzierung selbst im Leistungsauftrag (§ 17 Abs. 3 der Pflegefinanzierungsverordnung); ob dort dieselbe Reduktion gilt, ist nicht zentral publiziert. Eine kantonale Kurs- oder Mindestausbildungspflicht besteht auf Verordnungsstufe nicht; viele Organisationen orientieren sich freiwillig am Administrativvertrag von Spitex Schweiz (der einen Pflegehelferkurs, z.B. des SRK, innerhalb eines Jahres verlangt), verbindlich ist dieser aber nur für beigetretene Organisationen. Neben diesem Anstellungsweg vergütet Schwyz über die Ergänzungsleistungen auch den Erwerbsausfall pflegender Familienangehöriger (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt. Die Familie stellt keinen eigenen Antrag — die Abrechnung mit Krankenkasse, Gemeinde und Kanton läuft über die Spitex-Organisation.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).

Zuständige Stelle

Anstellende Spitex-Organisation; Aufsicht/Tarife: Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz

Quellen

Stand: 23. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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