Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (§ 16 VVzELG, Kanton Schwyz)
Schwyz vergütet EL-beziehenden Personen den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die sie pflegen — begrenzt auf den Erwerbsausfall und den fachlich festgelegten Pflegeaufwand, und nur solange die pflegende Person keine AHV-Altersrente bezieht.
Beträge
Schwyz vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die eine EL-beziehende Person pflegen und betreuen (§ 16 VVzELG). Voraussetzung ist, dass die pflegende Person nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist, durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet und selbst keine Altersrente der AHV bezieht — wie lange 'länger dauernd' und wie hoch 'wesentlich' sein muss, ist im Gesetz nicht beziffert. Vergütet wird nur Pflege, die nicht von einer bewilligten Spitex-Organisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann. Anders als Graubünden oder Neuenburg gilt in Schwyz ein doppelter Deckel: Vergütet wird höchstens der tatsächliche Erwerbsausfall, und dieser höchstens im Umfang des zeitlichen Pflegeaufwands, den eine Fachperson festlegt (§ 16 Abs. 2 VVzELG) — beide Grenzen sind nirgends in Franken oder Stunden beziffert, sondern werden im Einzelfall bestimmt. Anders als Thurgau, Wallis und Freiburg verlangt Schwyz weder eine bestimmte Hilflosigkeitsstufe noch, dass die gepflegte Person zu Hause wohnt (§ 16 VVzELG nennt beides nicht, im Unterschied zu § 15 VVzELG für direkt angestelltes Pflegepersonal). Zu beachten ist die Koordination mit der Hilflosenentschädigung: Erhöht sich die EL-Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG, wird eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung von den vergüteten Pflege- und Betreuungskosten abgezogen (§ 9 Abs. 2 VVzELG); ein IV-Assistenzbeitrag wird dagegen nicht abgezogen, wenn die Pflege durch Familienangehörige erbracht wird (§ 9a Abs. 2 VVzELG). Ob Konkubinatspartnerinnen und -partner als 'Familienangehörige' im Sinne von § 16 gelten, ist im Schwyzer Recht nicht definiert; nach dem Wortlaut ist ein Ausschluss nicht erkennbar, eine ausdrückliche Bestätigung liegt aber nicht vor — bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Sozialversicherungsanstalt Schwyz (SVA Schwyz). Die gepflegte Person muss effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen; die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen sind im Höchstbetrag enthalten (§ 16 Abs. 3 VVzELG). Unabhängig von diesem EL-Weg gibt es seit 2019 bundesrechtlich auch die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger von einer Spitex-Organisation anstellen zu lassen (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
- Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).
- Sie haben das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht und beziehen keine AHV-Altersrente.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Sozialversicherungsanstalt Schwyz (SVA Schwyz)
Quellen
Stand: 23. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
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