Vergütung von Haushaltshilfe (§ 13 VVzELG, Kanton Schwyz)

Schwyz vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr (max. CHF 25/Stunde) — ohne Verwandtschafts-Ausschluss und ohne Arztzeugnis.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr

Schwyz vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt mit höchstens CHF 25 pro Stunde und höchstens CHF 4'800 pro Kalenderjahr (§ 13 Abs. 2 VVzELG) — Voraussetzung ist, dass die Hilfe von einer Person erbracht wird, die entweder nicht im gleichen Haushalt wohnt oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird. Es genügt, dass eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist. Anders als Solothurn kennt Schwyz keinen Verwandtschafts-Ausschluss: Auch Ehepartner oder in gerader Linie Verwandte (Kinder, Eltern) sind für diese Vergütung nicht ausgeschlossen; das Gesetz knüpft an die Wohn- bzw. Anstellungskonstellation an, nicht an die Verwandtschaft. Ebenso verlangt § 13 kein Arztzeugnis. Diese Vergütung ist von der Variante nach § 13 Abs. 1 VVzELG zu unterscheiden: Wird die hauswirtschaftliche Hilfe durch eine anerkannte Spitex-Organisation selbst erbracht, gilt deren Tarif — die beiden Tatbestände dürfen nicht vermischt werden. Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen sind im Höchstbetrag von CHF 4'800 enthalten (§ 13 Abs. 3 VVzELG), nicht zusätzlich. Anders als bei der Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (§ 16) wird eine Hilflosenentschädigung bei der Haushaltshilfe nicht abgezogen — die Koordinationsregel von § 9 Abs. 2 VVzELG bezieht sich auf die Pflege- und Betreuungskosten, nicht auf die hauswirtschaftliche Hilfe. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG); Schwyz setzt keinen höheren kantonalen Höchstbetrag.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Sozialversicherungsanstalt Schwyz (SVA Schwyz)

Quellen

Stand: 23. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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