Anstellung pflegender Angehöriger durch Spitex-Organisationen (Kanton Solothurn)

Auch im Kanton Solothurn können pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation angestellt und für Grundpflege entlöhnt werden — seit 1.1.2026 zu einer eigenen, tieferen Taxkategorie.

Beträge

Auch im Kanton Solothurn können pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation angestellt und für Grundpflege entlöhnt werden — diese Anstellungsmöglichkeit folgt aus Bundesrecht (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV; BGE 145 V 161 aus dem Jahr 2019), nicht aus dem Solothurner Sozialgesetz. Seit dem 1. Juli 2024 regelt Solothurn die kantonalen Anstellungsbedingungen in § 24bis Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV): Die Anstellung ist im Umfang des Ergebnisses der Bedarfsabklärung und im Rahmen der Kompetenzen der pflegenden Person möglich, wenn diese mindestens über eine Ausbildung als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt oder sich verpflichtet, diese innerhalb eines Jahres ab Anstellung nachzuholen, und wenn der Einsatz einer Langzeitpflegesituation entspricht und die Anstellung auf mindestens drei Monate angelegt ist. Wer die Kosten des Pflegehelferkurses trägt, ist nicht geregelt. Nur Grundpflege (KLV C, z.B. Körperpflege, Mobilisation) kann ohne Pflegefachausbildung erbracht werden; für Untersuchung und Behandlung (KLV B) braucht es eine Pflegefachperson Tertiär- oder Sekundarstufe. Abklärung und Beratung (KLV A) erbringen pflegende Angehörige nicht. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Leistungen pflegender Angehöriger eine eigene, tiefere Taxkategorie als für reguläres Spitex-Personal: Die maximale Gesamttaxe 2026 beträgt CHF 82.67 pro Stunde für KLV B und CHF 75.55 pro Stunde für KLV C — das ist die Taxe, welche die Spitex-Organisation gegenüber Krankenkasse, Gemeinde und Klientin abrechnen darf, nicht der Lohn der pflegenden Person selbst. Die Lohnhöhe legt die anstellende Organisation fest. Diese tiefere Taxkategorie ist neu seit 2026 — die Möglichkeit der Anstellung als solche besteht dagegen bereits seit 2019 (Bundesgericht), und die kantonalen Anstellungsbedingungen seit 1.7.2024. Anstellen kann jede Spitex-Organisation mit Betriebsbewilligung des Gesundheitsamts — ein Grundversorgungsauftrag ist dafür nicht nötig; eine öffentliche Liste anstellender Organisationen gibt es nicht. Neben diesem Anstellungsweg vergütet Solothurn über die Ergänzungsleistungen auch den Erwerbsausfall pflegender Familienangehöriger (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt; vor einer Kombination empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung bei der AKSO bzw. beim Gesundheitsamt. Die Familie stellt keinen eigenen Antrag — die Abrechnung mit Krankenkasse, Gemeinde und Kanton läuft vollständig über die Spitex-Organisation.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).

Zuständige Stelle

Anstellende Spitex-Organisation mit Betriebsbewilligung; Aufsicht/Tarif: Gesundheitsamt des Kantons Solothurn (Departement des Innern)

Quellen

Stand: 22. Juli 2026

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