Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (§ 16 RKEL, Kanton Solothurn)
Solothurn vergütet EL-beziehenden Personen die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige im Umfang des Erwerbsausfalls, gedeckelt auf die Kosten einer Pflegefachperson — ohne Hilflosigkeits- oder Wohnformvoraussetzung.
Beträge
Solothurn vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die eine EL-beziehende Person pflegen und betreuen (§ 16 RKEL). Voraussetzung ist, dass die pflegende Person nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet — wie lange 'länger dauernd' und wie hoch 'wesentlich' sein muss, ist im Gesetz nicht beziffert; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch die AKSO. Vergütet wird der Erwerbsausfall im tatsächlichen Umfang, höchstens aber in der Höhe der Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson entstehen würden (§ 16 Abs. 2 RKEL) — dieser Deckel ist nirgends in Franken oder Stunden beziffert (weder im Gesetz noch in AKSO- oder Gemeinde-Merkblättern), sondern wird im Einzelfall von der AKSO geschätzt. Ein allfälliger Einnahmenüberschuss aus der Vergütung wird verrechnet (§ 16 Abs. 3 RKEL), damit keine Überentschädigung entsteht. Anders als Thurgau, Wallis und Freiburg verlangt Solothurn dafür weder eine bestimmte Hilflosigkeitsstufe noch, dass die gepflegte Person zu Hause wohnt (§ 16 RKEL nennt beides nicht, im Unterschied zu § 15 RKEL für direkt angestelltes Pflegepersonal) — Solothurn ist damit grosszügiger als diese Kantone. Formell ist § 16 zudem formlos: Anders als bei § 15 (zwingende Bedarfsabklärung) verlangt das Merkblatt der Fachstelle Sozialversicherungen Stadt Solothurn für § 16-Fälle laut seiner Praxis nur eine Rechnung — das ist städtische Verwaltungspraxis, keine kantonsweite Weisung. Ob Konkubinatspartnerinnen und -partner als 'Familienangehörige' im Sinne von § 16 gelten, ist im gesamten Solothurner Recht nicht definiert; nach dem Wortlaut ist ein Ausschluss nicht erkennbar, eine ausdrückliche Bestätigung durch die AKSO liegt aber nicht vor — bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Rückfrage bei der AKSO (elkk@akso.ch). Die gepflegte Person muss effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, blosse Anspruchsberechtigung genügt nicht (Art. 14 Abs. 1 ELG i.V.m. § 1 RKEL). Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (§ 2 Abs. 1 RKEL i.V.m. Art. 14 Abs. 3–5 ELG); Solothurn setzt keinen höheren kantonalen Höchstbetrag. Unabhängig von diesem EL-Weg gibt es seit 2019 bundesrechtlich auch die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger von einer Spitex-Organisation anstellen zu lassen (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt; vor einer Kombination empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung bei der AKSO bzw. beim Gesundheitsamt.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
- Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO), EL/Krankheits- und Behinderungskosten (elkk@akso.ch)
Quellen
Stand: 22. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
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