Vergütung von Haushaltshilfe (§ 13 Abs. 2 RKEL, Kanton Solothurn)

Solothurn vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr (max. CHF 25/Stunde) — nicht aber, wenn die Hilfe von Ehepartnern, eingetragenen Partnern oder in gerader Linie Verwandten erbracht wird.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr

Solothurn vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige Hilfe im Haushalt mit höchstens CHF 25 pro Stunde und höchstens CHF 4'800 pro Kalenderjahr (§ 13 Abs. 2 RKEL) — Voraussetzung ist, dass die Hilfe von einer Person erbracht wird, die entweder nicht im gleichen Haushalt lebt, oder nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist, oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird (§ 13 Abs. 2 lit. a–c RKEL) — es genügt, dass eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, sie müssen nicht alle zutreffen. Übernommen werden ausschliesslich Kosten für Kochen, Waschen, Putzen und Einkaufen (§ 13 Abs. 3 RKEL). Die Notwendigkeit der Haushaltshilfe ist mittels Arztzeugnis zu bestätigen; die AKSO kann zusätzlich eine externe Fachstelle mit der Bedarfsabklärung beauftragen (§ 13 Abs. 4 RKEL). Keine Kosten werden übernommen, wenn die Hilfe durch Ehepartner, Personen in eingetragener Partnerschaft oder durch in gerader Linie Verwandte (Kinder, Eltern, Grosseltern, Grosskinder) erbracht wird (§ 13 Abs. 5 RKEL) — Geschwister, Nichten/Neffen, Schwieger- und Stiefverwandte sowie Nachbarn und Bekannte sind dagegen zulässig (Auslegung nach ZGB Art. 20: Seitenlinie und Schwägerschaft gelten nicht als gerade Linie). Ob auch Konkubinatspartnerinnen und -partner für diese Vergütung in Frage kommen, ist nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen — anders als Thurgau kennt Solothurn keine ausdrückliche Gleichstellungsklausel; eine Bestätigung durch die AKSO liegt nicht vor, bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Rückfrage (elkk@akso.ch). Diese Vergütung ist von der institutionellen Variante nach § 13 Abs. 1 RKEL zu unterscheiden: Wird die Haushaltshilfe durch eine anerkannte Spitex-Organisation selbst erbracht, gilt ein separater Höchstbetrag von CHF 25'000 pro Kalenderjahr — die beiden Beträge dürfen nicht vermischt werden. Beide Beträge (25 Franken pro Stunde, 4'800 Franken pro Jahr) sind seit Inkrafttreten des RKEL am 1.1.2011 unverändert. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (§ 2 Abs. 1 RKEL i.V.m. Art. 14 Abs. 3–5 ELG); Solothurn setzt keinen höheren kantonalen Höchstbetrag. Als Orientierung dient das Merkblatt der Fachstelle Sozialversicherungen Stadt Solothurn (Stand August 2025) — ein städtisches, kein kantonsweites Dokument.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
  • Sie sind mit der gepflegten Person weiter entfernt oder nicht verwandt (z.B. Geschwister, Nichte/Neffe, Nachbar/in oder Bekannte/r).

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO), EL/Krankheits- und Behinderungskosten (elkk@akso.ch)

Quellen

Stand: 22. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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Orientierung, keine Rechtsberatung.