Anstellung pflegender Angehöriger durch Spitex-Organisationen (Kanton Schaffhausen)

Auch im Kanton Schaffhausen können sich pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation anstellen und für Grundpflege entlöhnen lassen — seit 1.1.2025 gilt für Anbieter ohne Gemeinde-Leistungsauftrag ein eigener Angehörigen-Tarif (Vollkosten CHF 69.40/Std).

Beträge

Auch im Kanton Schaffhausen können sich pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation anstellen lassen und für Grundpflege einen Lohn beziehen — diese Möglichkeit folgt aus Bundesrecht (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV; BGE 145 V 161 aus dem Jahr 2019). Nur Grundpflege (z.B. Körperpflege, Mobilisation) kann ohne Pflegefachausbildung erbracht werden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Anbieter ohne Gemeinde-Leistungsauftrag ein eigener Tarif für Grundpflege durch pflegende Angehörige bzw. Bezugspersonen (§ 29b Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz): Als Vollkosten gelten CHF 69.40 pro Pflegestunde. Davon deckt die Krankenkasse CHF 52.60 pro Stunde; zusätzlich wird ein Patientenselbstbehalt von höchstens CHF 15.35 pro Tag abgezogen (nicht pro Stunde, sondern einmal täglich — bei gepflegten Personen bis 18 Jahre entfällt dieser Abzug ganz). Die verbleibende Differenz bis zu den Vollkosten trägt die öffentliche Hand (Restfinanzierung durch Kanton und Gemeinden). Diese CHF 69.40 sind die anrechenbaren Vollkosten der Spitex-Organisation, nicht der Lohn der pflegenden Person — die Lohnhöhe legt die anstellende Organisation fest. Anders als etwa Solothurn oder Thurgau schreibt Schaffhausen für angestellte pflegende Angehörige keine kantonale Kurs- oder Ausbildungspflicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe vor. Neben diesem Anstellungsweg vergütet Schaffhausen über die Ergänzungsleistungen auch den Erwerbsausfall pflegender Familienangehöriger (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt. Die Familie stellt keinen eigenen Antrag — die Abrechnung mit Krankenkasse, Gemeinde und Kanton läuft über die Spitex-Organisation.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).

Zuständige Stelle

Anstellende Spitex-Organisation; Aufsicht: Gesundheitsamt des Kantons Schaffhausen

Quellen

Stand: 23. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

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Orientierung, keine Rechtsberatung.