Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (§ 16 EL-Verordnung, Kanton Schaffhausen)
Schaffhausen vergütet EL-beziehenden Personen den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die sie pflegen — höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls, ohne weiteren Deckel, ohne Hilflosigkeits- oder Wohnformvoraussetzung.
Beträge
Schaffhausen vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die eine EL-beziehende Person pflegen und betreuen (§ 16 EL-Verordnung). Voraussetzung ist, dass die pflegende Person nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet — wie lange 'länger dauernd' und wie hoch 'wesentlich' sein muss, ist im Gesetz nicht beziffert. Vergütet wird höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls (§ 16 Abs. 2) — Schaffhausen kennt keinen weiteren Deckel: anders als etwa Schwyz wird der Betrag nicht zusätzlich auf einen fachlich festgelegten Pflegeaufwand begrenzt, und anders als in Schwyz oder Thurgau gibt es keinen Ausschluss für pflegende Personen im AHV-Referenzalter. Anders als Thurgau, Wallis und Freiburg verlangt Schaffhausen zudem weder eine bestimmte Hilflosigkeitsstufe noch, dass die gepflegte Person zu Hause wohnt (§ 16 nennt beides nicht, im Unterschied zu § 15 für direkt angestelltes Pflegepersonal). Zu beachten ist die Koordination mit der Hilflosenentschädigung: Erhöht sich die EL-Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG, wird eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung von den vergüteten Pflege- und Betreuungskosten abgezogen (§ 4 Abs. 2 EL-Verordnung); eine Hilflosenentschädigung der AHV wird dagegen nicht angerechnet (§ 4 Abs. 1). Ob Konkubinatspartnerinnen und -partner als 'Familienangehörige' im Sinne von § 16 gelten, ist im Schaffhauser Recht nicht definiert; nach dem Wortlaut ist ein Ausschluss nicht erkennbar, eine ausdrückliche Bestätigung liegt aber nicht vor — bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Rückfrage bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen. Die gepflegte Person muss effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen. Die Vergütung läuft im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG). Unabhängig von diesem EL-Weg gibt es seit 2019 bundesrechtlich auch die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger von einer Spitex-Organisation anstellen zu lassen (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
- Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen
Quellen
Stand: 23. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.