Vergütung von Haushaltshilfe (§ 14 EL-Verordnung, Kanton Schaffhausen)
Schaffhausen vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 9'500 pro Jahr (der höchste Deckel der Schweiz), bei betreutem Wohnen bis CHF 12'350 — ohne Verwandtschafts-Ausschluss und ohne Arztzeugnis.
Beträge
- Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 9'500 pro Jahr
Schaffhausen vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt bis höchstens CHF 9'500 pro Kalenderjahr (§ 14 Abs. 5 EL-Verordnung) — das ist der höchste Haushaltshilfe-Höchstbetrag der Schweiz (die meisten Kantone kennen nur CHF 4'800). Voraussetzung ist, dass die Hilfe von einer Person erbracht wird, die entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird — es genügt, dass eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist. In begründeten Einzelfällen kann die Ausgleichskasse im Zusammenhang mit betreutem Wohnen eine Überschreitung bis höchstens CHF 12'350 pro Jahr bewilligen (§ 14 Abs. 6). Anders als Solothurn kennt Schaffhausen keinen Verwandtschafts-Ausschluss: Auch Ehepartner oder in gerader Linie Verwandte (Kinder, Eltern) sind für diese Vergütung nicht ausgeschlossen; das Gesetz knüpft an die Wohn- bzw. Anstellungskonstellation an, nicht an die Verwandtschaft. Ebenso verlangt § 14 kein Arztzeugnis. Einen festen Stundensatz nennt Schaffhausen nicht — berücksichtigt werden Kosten, die sich im Rahmen der orts- und branchenüblichen Ansätze bewegen (§ 14 Abs. 7). Bezieht die gepflegte Person eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung, wird diese unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 EL-Verordnung von den vergüteten Kosten abgezogen — dieser Abzug erfasst in Schaffhausen auch die Haushaltshilfe (§§ 14–16); eine Hilflosenentschädigung der AHV wird dagegen nicht angerechnet (§ 4 Abs. 1). Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG).
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen
Quellen
Stand: 23. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
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