Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (Kanton Obwalden)
Obwalden vergütet EL-beziehenden Personen den Erwerbsausfall pflegender Familienangehöriger — als einziger Kanton ohne eigene Ausführungsbestimmungen, über einen Verweis auf die 2008 aufgehobene Bundesverordnung; die geltenden Ansätze erfragen Sie bei der Ausgleichskasse.
Beträge
Auch Obwalden vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die eine EL-beziehende Person pflegen und betreuen — der Weg dorthin ist hier allerdings ungewöhnlich. Obwalden hat als einziger Kanton keine eigenen Ausführungsbestimmungen zu den Krankheits- und Behinderungskosten erlassen. Stattdessen ordnet das kantonale EL-Gesetz an, dass diese Kosten so lange nach der eidgenössischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKV) ausgerichtet werden, wie der Regierungsrat keine eigenen Bestimmungen erlässt. Diese Bundesverordnung wurde 2008 aufgehoben; ihr Inhalt gilt in Obwalden über diesen Verweis dennoch weiter. Inhaltlich gelten damit die bekannten Voraussetzungen: Die pflegende Person darf nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen sein — was Ehepartner faktisch ausschliesst — und muss durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Vergütet wird höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls. Wichtig und ehrlich gesagt: Weil der massgebende Text eine seit 2008 aufgehobene Bundesverordnung ist und die Ausgleichskasse Obwalden dazu keine eigenen Ansätze veröffentlicht, nennen wir hier bewusst keine Frankenbeträge — wir möchten Ihnen keine Zahl nennen, die womöglich seit Jahren nicht mehr der Praxis entspricht. Fragen Sie die konkreten Ansätze direkt bei der Ausgleichskasse Obwalden nach, bevor Sie planen. Die Kasse verlangt zudem, dass die geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten ärztlich verordnet sind und in der Schweiz entstanden sind. Die gepflegte Person muss effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen; die Vergütung läuft im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG). Unabhängig von diesem EL-Weg können sich pflegende Angehörige auch von einer Spitex-Organisation anstellen lassen (separater Eintrag).
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
- Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Ausgleichskasse Obwalden, Brünigstrasse 144, 6061 Sarnen
Quellen
Stand: 24. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.