Vergütung von Haushaltshilfe (Kanton Obwalden)

Obwalden vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe ohne Verwandtschafts-Ausschluss — massgebend ist eine 2008 aufgehobene Bundesverordnung, auf die das kantonale Gesetz verweist; die geltenden Ansätze erfragen Sie bei der Ausgleichskasse.

Beträge

Obwalden vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt. Der massgebende Text ist hier allerdings ein besonderer: Obwalden hat als einziger Kanton keine eigenen Ausführungsbestimmungen zu den Krankheits- und Behinderungskosten erlassen. Das kantonale EL-Gesetz ordnet an, dass diese Kosten so lange nach der eidgenössischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKV) ausgerichtet werden, wie der Regierungsrat keine eigenen Bestimmungen erlässt — und diese Bundesverordnung wurde 2008 aufgehoben, gilt in Obwalden über den Verweis aber weiter. Inhaltlich heisst das: Vergütet wird die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt, wenn sie von einer Person erbracht wird, die entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird — es genügt, dass eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Einen Verwandtschafts-Ausschluss gibt es nicht: Auch Kinder oder Eltern der gepflegten Person kommen in Frage. Zum Jahres-Höchstbetrag und zum Stundenansatz nennen wir hier bewusst keine Zahlen. Der massgebende Text stammt aus einer 2008 aufgehobenen Bundesverordnung, deren Ansätze auf dem damaligen Stand eingefroren sind, und die Ausgleichskasse Obwalden veröffentlicht dazu keine eigenen Werte — eine Zahl zu nennen, die möglicherweise überholt ist, wäre in Ihrer Planung schlimmer als keine. Erfragen Sie die aktuell angewandten Ansätze direkt bei der Ausgleichskasse Obwalden. Die Kasse verlangt zudem, dass die geltend gemachten Kosten ärztlich verordnet sind und in der Schweiz entstanden sind. Wer eine Haushaltshilfe privat anstellt, gilt als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Hausdienst und muss Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG).

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse Obwalden, Brünigstrasse 144, 6061 Sarnen

Quellen

Stand: 24. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

Prüfen, ob das für Sie gilt

Orientierung, keine Rechtsberatung.