Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (§ 12 EL-Vollzugsverordnung, Kanton Nidwalden)

Nidwalden vergütet EL-beziehenden Personen den Erwerbsausfall pflegender Familienangehöriger — allerdings nur bei Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, nur für den von der Spitex nicht abgedeckten Teil und nur nach Beizug einer Fachperson der Ausgleichskasse.

Beträge

Nidwalden vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die eine EL-beziehende Person pflegen und betreuen (§ 12 der Vollzugsverordnung zum EG ELG). Vergütet wird höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse der Hilfe leistenden Person; einen zusätzlichen Frankenbetrag nennt die Verordnung nicht. Nidwalden knüpft diesen Weg jedoch enger an als die meisten anderen Kantone: § 12 verlangt ausdrücklich, dass zusätzlich die Voraussetzungen von § 11 erfüllt sind — jener Bestimmung über direkt angestelltes Pflegepersonal. Daraus folgt dreierlei. Erstens muss die gepflegte Person zu Hause wohnen und eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit beziehen. Zweitens wird nur jener Teil der Pflege und Betreuung vergütet, den eine anerkannte Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nicht erbringen kann. Drittens muss eine von der Ausgleichskasse bezeichnete Fachperson beigezogen werden: Sie legt Art und Umfang der Pflege, das Anforderungsprofil und den Höchstbetrag der anrechenbaren Entschädigung fest — wird sie nicht beigezogen oder werden ihre Vorgaben nicht eingehalten, werden die Kosten nicht vergütet. Eine Besonderheit, die kein anderer Kanton kennt: Die Vergütung setzt zusätzlich voraus, dass ein allfälliger Anspruch auf Assistenzbeiträge der AHV und der IV vorgängig abgeklärt wurde (§ 11 Abs. 4). Es lohnt sich deshalb, den Weg früh mit der Ausgleichskasse Nidwalden zu besprechen. Weiter gilt: Die pflegende Person darf nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen sein — was Ehepartner faktisch ausschliesst — und muss durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden; wie lange und wie hoch, ist nicht beziffert. Die Vergütung läuft im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf für Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3–5 ELG). Unabhängig davon können sich pflegende Angehörige auch von einer Spitex-Organisation anstellen lassen (separater Eintrag).

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
  • Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).
  • Die Hilflosigkeit ist mindestens mittelschwer.
  • Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse Nidwalden

Quellen

Stand: 24. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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