Vergütung von hauswirtschaftlicher Hilfe (§ 9 EL-Vollzugsverordnung, Kanton Nidwalden)
Nidwalden vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe bis CHF 4'800 pro Jahr und CHF 25 pro Stunde — ohne Verwandtschafts-Ausschluss, aber nur bei ärztlicher Anordnung und je Haushalt statt je Person.
Beträge
- Hauswirtschaftliche Hilfe (Jahres-Höchstbetrag je Haushalt)CHF 4'800 pro Jahr
Nidwalden vergütet EL-beziehenden Personen die hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt (§ 9 der Vollzugsverordnung zum EG ELG). Wird die Hilfe nicht über eine anerkannte Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht — also etwa durch eine privat angestellte angehörige Person —, werden höchstens CHF 25 pro Stunde und höchstens CHF 4'800 pro Jahr vergütet. Zwei Nidwaldner Besonderheiten sind wichtig. Erstens gilt der Jahresbetrag ausdrücklich je Haushalt und nicht je Person: Leben zwei pflegebedürftige Personen im selben Haushalt, steht der Betrag trotzdem nur einmal zur Verfügung. Zweitens wird die hauswirtschaftliche Hilfe nur vergütet, wenn sie notwendig und ärztlich angeordnet ist — eine blosse Rechnung genügt nicht, es braucht eine ärztliche Anordnung. Wird die Hilfe dagegen über eine anerkannte Organisation erbracht, richtet sich die Vergütung nach deren Tarif; bei einem nach Einkommen oder Vermögen abgestuften Tarif wird der tiefste Tarifsatz vergütet. Einen Verwandtschafts-Ausschluss kennt Nidwalden nicht: Die Verordnung knüpft an die Einsatzform an, nicht an das Verwandtschaftsverhältnis. Wer eine Haushaltshilfe privat anstellt, gilt als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Hausdienst und muss Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG).
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Ausgleichskasse Nidwalden
Quellen
Stand: 24. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.