Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (Art. 19 RFMPC, Kanton Neuenburg)

Neuenburg vergütet EL-beziehenden Personen die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige im Umfang des Erwerbsausfalls — ohne weiteren Deckel, ohne Hilflosigkeits- oder Wohnformvoraussetzung.

Beträge

Neuenburg vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die eine EL-beziehende Person pflegen und betreuen (Art. 19 RFMPC). Voraussetzung ist, dass die pflegende Person nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet — wie lange 'länger dauernd' und wie hoch 'wesentlich' sein muss, ist im Gesetz nicht beziffert; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Vergütet wird höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls (Art. 19 Abs. 2 RFMPC) — Neuenburg kennt keinen weiteren Deckel: anders als etwa Solothurn wird der Betrag nicht zusätzlich auf die hypothetischen Kosten einer Pflegefachperson begrenzt. Anders als Thurgau, Wallis und Freiburg verlangt Neuenburg dafür weder eine bestimmte Hilflosigkeitsstufe noch, dass die gepflegte Person zu Hause wohnt (Art. 19 RFMPC nennt beides nicht, im Unterschied zu Art. 18 RFMPC für direkt angestelltes Pflegepersonal) — Neuenburg ist damit in diesen Punkten einer der grosszügigsten Kantone. Zu beachten ist die Koordination mit der Hilflosenentschädigung: Bezieht die gepflegte Person eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, wird diese von den vergüteten Pflege- und Betreuungskosten abgezogen, wenn sich der rückvergütbare Betrag nach Art. 19b ELV erhöht (Art. 6 Abs. 2 RFMPC); der bundesrechtliche Mindestbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG bleibt gewahrt, und hat die Krankenversicherung die Hilflosenentschädigung bereits angerechnet, unterbleibt der Abzug (Art. 6 Abs. 3 RFMPC). Ob Konkubinatspartnerinnen und -partner als 'Familienangehörige' im Sinne von Art. 19 gelten, ist im Neuenburger Recht nicht definiert; nach dem Wortlaut ist ein Ausschluss nicht erkennbar, eine ausdrückliche Bestätigung liegt aber nicht vor — bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Rückfrage bei der kantonalen Ausgleichskasse (CCNC). Die gepflegte Person muss effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, blosse Anspruchsberechtigung genügt nicht. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG); Neuenburg setzt keinen höheren kantonalen Höchstbetrag. Unabhängig von diesem EL-Weg gibt es seit 2019 bundesrechtlich auch die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger von einer Spitex-Organisation anstellen zu lassen (separater Eintrag) — in Neuenburg gelten dabei allerdings kantonale Finanzierungs-Besonderheiten; eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt, vor einer Kombination empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
  • Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Kantonale Ausgleichskasse Neuenburg (CCNC); Antrag über die Agence régionale AVS (ARAVS) der Wohngemeinde

Quellen

Stand: 23. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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