Vergütung von Haushaltshilfe (Art. 17 RFMPC, Kanton Neuenburg)

Neuenburg vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr (max. CHF 25/Stunde) — ohne Verwandtschafts-Ausschluss und ohne Arztzeugnis.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr

Neuenburg vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt mit höchstens CHF 25 pro Stunde und höchstens CHF 4'800 pro Kalenderjahr (Art. 17 Abs. 5–6 RFMPC) — Voraussetzung ist, dass die Hilfe von einer Person erbracht wird, die entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder von einer nicht anerkannten Spitex-Organisation angestellt ist. Es genügt, dass eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist. Anders als Solothurn kennt Neuenburg hier keinen Verwandtschafts-Ausschluss: Auch Ehepartner oder in gerader Linie Verwandte (Kinder, Eltern) sind für diese Vergütung nicht ausgeschlossen; das Gesetz knüpft an die Wohn- bzw. Anstellungskonstellation an, nicht an die Verwandtschaft. Ebenso verlangt Art. 17 kein Arztzeugnis. Diese Vergütung ist von der institutionellen Variante nach Art. 17 Abs. 1–4 RFMPC zu unterscheiden: Wird die Hilfe durch eine anerkannte, öffentliche oder gemeinnützige Spitex-Organisation erbracht, gilt der dortige Tarif (bei einem nach Einkommen oder Vermögen abgestuften Tarif wird nur der tiefste angerechnet) — die beiden Tatbestände dürfen nicht vermischt werden. Beide Beträge (25 Franken pro Stunde, 4'800 Franken pro Jahr) sind seit Inkrafttreten des RFMPC am 1.1.2011 unverändert. Bezieht die gepflegte Person eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, wird diese unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 RFMPC von den vergüteten Kosten abgezogen (der Abzug erfasst in Neuenburg auch die Haushaltshilfe); hat die Krankenversicherung die Hilflosenentschädigung bereits angerechnet, unterbleibt der Abzug (Art. 6 Abs. 3 RFMPC). Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG); Neuenburg setzt keinen höheren kantonalen Höchstbetrag.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Kantonale Ausgleichskasse Neuenburg (CCNC); Antrag über die Agence régionale AVS (ARAVS) der Wohngemeinde

Quellen

Stand: 23. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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