Kantonale Assistenzleistungen (SEG/SEV, Kanton Luzern)
Erwachsene Menschen mit Behinderung im Kanton Luzern können über die kantonalen Assistenzleistungen selbst Assistenzpersonen anstellen (CHF 35.00 pro Stunde vergütet) — auch Geschwister und entferntere Verwandte, aber gemäss aktueller Praxis der DISG nicht Ehepartner, Eltern oder Kinder.
Beträge
Die DISG vergütet höchstens CHF 35.00 pro Assistenzstunde; die Person mit Behinderung stellt die Assistenzperson selbst an (Arbeitgebermodell) und rechnet mit dem Kanton ab. Wichtig: Ehepartner, eingetragene und faktische Lebenspartner sowie Eltern und Kinder dürfen gemäss aktueller Praxis der DISG nicht als bezahlte Assistenzperson angestellt werden — Geschwister und entferntere Verwandte hingegen schon. Die Leistung ist subsidiär zu Bundesleistungen (z.B. dem IV-Assistenzbeitrag) und setzt mindestens zwei Jahre Wohnsitz im Kanton Luzern voraus.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person ist volljährig (18 Jahre oder älter).
- Die gepflegte Person bezieht keine AHV-Rente.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine Hilflosenentschädigung der IV.
Zuständige Stelle
DISG (Dienststelle Soziales und Gesellschaft) des Kantons Luzern
Quellen
Stand: 18. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.