Kantonale Assistenzleistungen (SEG/SEV, Kanton Luzern)

Erwachsene Menschen mit Behinderung im Kanton Luzern können über die kantonalen Assistenzleistungen selbst Assistenzpersonen anstellen (CHF 35.00 pro Stunde vergütet) — auch Geschwister und entferntere Verwandte, aber gemäss aktueller Praxis der DISG nicht Ehepartner, Eltern oder Kinder.

Beträge

Die DISG vergütet höchstens CHF 35.00 pro Assistenzstunde; die Person mit Behinderung stellt die Assistenzperson selbst an (Arbeitgebermodell) und rechnet mit dem Kanton ab. Wichtig: Ehepartner, eingetragene und faktische Lebenspartner sowie Eltern und Kinder dürfen gemäss aktueller Praxis der DISG nicht als bezahlte Assistenzperson angestellt werden — Geschwister und entferntere Verwandte hingegen schon. Die Leistung ist subsidiär zu Bundesleistungen (z.B. dem IV-Assistenzbeitrag) und setzt mindestens zwei Jahre Wohnsitz im Kanton Luzern voraus.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person ist volljährig (18 Jahre oder älter).
  • Die gepflegte Person bezieht keine AHV-Rente.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine Hilflosenentschädigung der IV.

Zuständige Stelle

DISG (Dienststelle Soziales und Gesellschaft) des Kantons Luzern

Quellen

Stand: 18. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

Prüfen, ob das für Sie gilt

Orientierung, keine Rechtsberatung.