Vergütung von Haushaltshilfe (Art. 18 EL-Verordnung, Kanton Jura)

Der Jura vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr (max. CHF 25/Stunde) — ohne Verwandtschafts-Ausschluss und ohne Arztzeugnis.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr

Der Jura vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige Hilfe im Haushalt bis höchstens CHF 4'800 pro Kalenderjahr und höchstens CHF 25 pro Stunde (Art. 18 Abs. 5–6 der EL-Verordnung) — Voraussetzung ist, dass die Hilfe von einer Person erbracht wird, die entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder von einer nicht anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) angestellt ist. Es genügt, dass eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist. Anders als Solothurn kennt der Jura keinen Verwandtschafts-Ausschluss: Auch Ehepartner oder in gerader Linie Verwandte (Kinder, Eltern) sind für diese Vergütung nicht ausgeschlossen; das Gesetz knüpft an die Wohn- bzw. Anstellungskonstellation an, nicht an die Verwandtschaft. Ebenso verlangt Art. 18 kein Arztzeugnis. Diese Vergütung ist von der Variante durch eine anerkannte Institution zu unterscheiden (Art. 18 Abs. 1–4) — die beiden Tatbestände dürfen nicht vermischt werden. Bezieht die gepflegte Person eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung, wird diese unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 der EL-Verordnung von den vergüteten Kosten abgezogen — dieser Abzug erfasst im Jura auch die Haushaltshilfe (Art. 18–20); eine Hilflosenentschädigung der AHV wird dagegen nicht angerechnet (Art. 8 Abs. 1). Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG).

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse des Kantons Jura (Caisse de compensation du canton du Jura)

Quellen

Stand: 23. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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