Anstellung pflegender Angehöriger durch Spitex-Organisationen (Kanton Graubünden)
Auch im Kanton Graubünden können sich pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation anstellen lassen und für Grundpflege entlöhnt werden — den Lohn legt die Organisation fest, einen eigenen Angehörigen-Tarif kennt Graubünden nicht.
Beträge
Auch im Kanton Graubünden können sich pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation anstellen lassen und für Grundpflege einen Lohn beziehen. Die Möglichkeit der Anstellung folgt aus Bundesrecht (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV; BGE 145 V 161 aus dem Jahr 2019); Graubünden regelt die kantonalen Bedingungen in Art. 29 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz (KPGV). Pflegende Angehörige können auf ihr Begehren hin angestellt werden — im Umfang des Ergebnisses der Bedarfsklärung und im Rahmen ihrer Kompetenzen —, wenn sie einen vom kantonalen Gesundheitsamt anerkannten Kurs in der Grundpflege und Betreuung absolviert haben (in der Praxis meist der Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes) oder sich verpflichten, einen solchen innerhalb eines Jahres ab Anstellung nachzuholen, oder über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung im Pflegebereich verfügen. Zudem muss der Einsatz einer Langzeitpflegesituation entsprechen und die Anstellung auf mindestens zwei Monate angelegt sein. Wer die Kosten des Grundpflegekurses trägt, ist nicht geregelt. Welcher Kurs konkret 'vom Amt anerkannt' ist, legt das Gesundheitsamt fest — der Rotkreuz-Kurs ist gängige Praxis, aber im Gesetz nicht namentlich vorgeschrieben. Anders als etwa Solothurn, Basel-Stadt oder Thurgau kennt Graubünden keine eigene, tiefere Taxkategorie für angestellte Angehörige: Abgerechnet wird über die gewöhnliche Restfinanzierung der Pflege (Kanton und Gemeinde tragen zusammen den nicht durch die Krankenkasse und die Patientenbeteiligung gedeckten Teil der anerkannten Kosten). Es gibt somit keinen kantonal festgelegten Angehörigen-Tarif — den Lohn legt die anstellende Spitex-Organisation fest. Neben diesem Anstellungsweg vergütet Graubünden über die Ergänzungsleistungen auch den Erwerbsausfall pflegender Familienangehöriger (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt; vor einer Kombination empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung. Wer vorübergehend entlastet werden möchte, ohne selbst angestellt zu sein, kann zudem erweiterte Spitex-Betreuungsstunden zur Entlastung in Anspruch nehmen (Art. 23 und 25 KPGV) — das ist eine Sachleistung, kein Lohn. Die Familie stellt keinen eigenen Antrag — die Abrechnung mit Krankenkasse, Gemeinde und Kanton läuft vollständig über die Spitex-Organisation.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).
Zuständige Stelle
Anstellende Spitex-Organisation mit Betriebsbewilligung; Aufsicht: Gesundheitsamt des Kantons Graubünden
Quellen
Stand: 23. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
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