Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (Art. 15 ABzKELG, Kanton Graubünden)
Graubünden vergütet EL-beziehenden Personen die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige im Umfang des Erwerbsausfalls — ohne weiteren Deckel, ohne Hilflosigkeits- oder Wohnformvoraussetzung.
Beträge
Graubünden vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die eine EL-beziehende Person pflegen und betreuen (Art. 15 ABzKELG). Voraussetzung ist, dass die pflegende Person nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet — wie lange 'länger dauernd' und wie hoch 'wesentlich' sein muss, ist im Gesetz nicht beziffert; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch die Durchführungsstelle. Vergütet wird höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls (Art. 15 Abs. 2 ABzKELG) — Graubünden kennt keinen weiteren Deckel: anders als etwa Solothurn wird der Betrag nicht zusätzlich auf die hypothetischen Kosten einer Pflegefachperson begrenzt. Anders als Thurgau, Wallis und Freiburg verlangt Graubünden dafür weder eine bestimmte Hilflosigkeitsstufe noch, dass die gepflegte Person zu Hause wohnt (Art. 15 ABzKELG nennt beides nicht, im Unterschied zu Art. 14 ABzKELG für direkt angestelltes Pflegepersonal) — Graubünden ist damit in diesen Punkten der grosszügigste Kanton der Erwerbsausfall-Reihe. Zu beachten ist die Koordination mit der Hilflosenentschädigung: Bezieht die gepflegte Person eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, wird diese von den vergüteten Pflege- und Betreuungskosten abgezogen (Art. 4 ABzKELG), wobei der bundesrechtliche Mindestbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG gewahrt bleibt. Ob Konkubinatspartnerinnen und -partner als 'Familienangehörige' im Sinne von Art. 15 gelten, ist im Bündner Recht nicht definiert; nach dem Wortlaut ist ein Ausschluss nicht erkennbar, eine ausdrückliche Bestätigung liegt aber nicht vor — bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA GR). Die gepflegte Person muss effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, blosse Anspruchsberechtigung genügt nicht. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG); Graubünden setzt keinen höheren kantonalen Höchstbetrag. Unabhängig von diesem EL-Weg gibt es seit 2019 bundesrechtlich auch die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger von einer Spitex-Organisation anstellen zu lassen (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt; vor einer Kombination empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung bei der SVA GR bzw. beim Gesundheitsamt.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
- Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA GR), AHV-Ausgleichskasse als Durchführungsstelle für EL-Krankheits- und Behinderungskosten
Quellen
Stand: 23. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
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