Vergütung von Haushaltshilfe (Art. 12 Abs. 2 ABzKELG, Kanton Graubünden)
Graubünden vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr (max. CHF 25/Stunde) — ohne Verwandtschafts-Ausschluss und ohne Arztzeugnis.
Beträge
- Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr
Graubünden vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt mit höchstens CHF 25 pro Stunde und höchstens CHF 4'800 pro Kalenderjahr (Art. 12 Abs. 2 ABzKELG) — Voraussetzung ist, dass die Hilfe von einer Person erbracht wird, die entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird. Es genügt, dass eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist. In der Praxis heisst das: Auch wer im selben Haushalt lebt, kommt in Frage, solange die Hilfe nicht über eine anerkannte Spitexorganisation läuft — ein privat helfender Angehöriger im selben Haushalt ist also eingeschlossen. Anders als Solothurn kennt Graubünden hier keinen Verwandtschafts-Ausschluss: Auch Ehepartner oder in gerader Linie Verwandte (Kinder, Eltern) sind für diese Vergütung nicht ausgeschlossen; das Gesetz spricht neutral von 'einer Person'. Ebenso verlangt Art. 12 kein Arztzeugnis. Diese Vergütung ist von der institutionellen Variante nach Art. 12 Abs. 1 ABzKELG zu unterscheiden: Wird die Haushaltshilfe durch eine anerkannte Spitexorganisation selbst erbracht, gilt der dortige Tarif (bei einem nach Einkommen oder Vermögen abgestuften Tarif wird der tiefste angerechnet) — die beiden Tatbestände dürfen nicht vermischt werden. Beide Beträge (25 Franken pro Stunde, 4'800 Franken pro Jahr) sind seit Inkrafttreten des ABzKELG am 1.1.2008 unverändert. Anders als bei der Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (Art. 15) wird eine Hilflosenentschädigung hier nicht abgezogen — die Koordinationsregel von Art. 4 ABzKELG erfasst die Haushaltshilfe nicht. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG); Graubünden setzt keinen höheren kantonalen Höchstbetrag. Die Durchführungsstelle kann eine externe Fachstelle mit der Bedarfsabklärung beauftragen (Art. 12 Abs. 3 ABzKELG).
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA GR), AHV-Ausgleichskasse als Durchführungsstelle für EL-Krankheits- und Behinderungskosten
Quellen
Stand: 23. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
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