Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (Art. 14a EL-Vollzugsverordnung, Kanton Glarus)
Glarus vergütet Pflege durch Familienangehörige mit CHF 25 pro Stunde, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls — als einziger Kanton mit beiden Begrenzungen zugleich; den Umfang legt der Spitex-Kantonalverband fest.
Beträge
Glarus vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) Pflege- und Betreuungsleistungen von Familienangehörigen — und zwar mit CHF 25 pro Stunde (Art. 14a der Vollzugsverordnung zum EG ELG, Fassung seit 1. Januar 2026). Glarus ist damit der einzige Kanton, der beide Begrenzungsarten kombiniert: Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang berücksichtigt, höchstens jedoch in der Höhe des Erwerbsausfalls — der Stundensatz gilt also innerhalb des Erwerbsausfall-Deckels, nicht zusätzlich dazu. Wer wenig verdient hat, erhält entsprechend weniger als 25 Franken pro geleistete Stunde. Der Weg ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Die gepflegte Person muss zu Hause wohnen und eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit beziehen, und vergütet wird nur jener Teil der Pflege und Betreuung, den eine anerkannte Spitexorganisation nicht erbringen kann. Die pflegende Person darf nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sein — was Ehepartner faktisch ausschliesst — und muss durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden; beides ist nicht näher beziffert. Eine im Katalog einmalige Zuständigkeitsregel: Nicht eine Amtsstelle, sondern der Spitex-Kantonalverband Glarus legt den Umfang der Pflege und Betreuung sowie das Anforderungsprofil der Betreuungsperson im konkreten Fall fest. Wird der Verband nicht beigezogen oder werden seine Vorgaben nicht eingehalten, werden die Kosten nicht vergütet — der Beizug ist also zwingend und sollte früh erfolgen. Ausdrücklich geregelt ist zudem der Vorrang: Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht diesen Ansprüchen vor. Die Vergütung läuft im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf für Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3–5 ELG). Unabhängig davon können sich pflegende Angehörige im Kanton Glarus als Bezugspersonen anstellen lassen (separater Eintrag).
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
- Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).
- Die Hilflosigkeit ist mindestens mittelschwer.
- Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Sozialversicherungen Glarus (kantonale Ausgleichskasse); Festlegung von Umfang und Anforderungsprofil durch den Spitex-Kantonalverband Glarus
Quellen
Stand: 24. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.