Vergütung von Haushaltshilfe und Pflege durch Angehörige (EL-Krankheitskosten, Kanton Basel-Stadt)
Für EL-berechtigte Personen zuhause vergütet Basel-Stadt bis CHF 5'760 pro Jahr Haushaltshilfe durch Angehörige oder Dritte ausserhalb des Haushalts — und kann bei nachgewiesener Erwerbseinbusse zusätzlich die Pflege durch Familienangehörige entschädigen.
Beträge
- Haushaltshilfe durch Personen ausserhalb des Haushalts (Jahres-Höchstbetrag)CHF 5'760 pro Jahr
Für Hilfe und Betreuung im Haushalt durch eine natürliche Person, die nicht im gleichen Haushalt lebt — das kann auch eine Angehörige oder ein Angehöriger sein —, vergütet Basel-Stadt höchstens CHF 30 pro Stunde, höchstens CHF 480 pro Monat und insgesamt höchstens CHF 5'760 pro Kalenderjahr (§13 Abs. 4 lit. c Krankheitskostenverordnung, KBV). Das gilt für hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Wäsche, Einkaufen, Kochen oder Reinigung — nicht für eigentliche Körperpflege oder medizinische Grundpflege. Für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige im engeren Sinn gilt eine andere Regel (§16 KBV): Es gibt keinen Fixbetrag, sondern eine Vergütung höchstens im Umfang des nachgewiesenen Erwerbsausfalls, wenn die Familienangehörige oder der Familienangehörige durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet und dafür nicht bereits in die Berechnung der Ergänzungsleistungen der gepflegten Person eingeschlossen ist. Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen sind nach Bundesrecht immer in diese Berechnung eingeschlossen und damit ausgeschlossen; erwachsene Kinder sind es in der Regel nicht, auch wenn sie im gleichen Haushalt leben. Ein ärztliches Zeugnis ist nötig, die Vergütung kann von der Zustimmung der Abteilung Langzeitpflege abhängig gemacht werden. Übergeordnet gilt zudem ein bundesrechtlicher Jahreshöchstbetrag für sämtliche EL-Krankheitskosten zusammen — über die genaue Höhe informiert das Amt für Sozialbeiträge. Ob sich die Haushaltshilfe-Vergütung (§13 Abs. 4 lit. c) und die Erwerbsausfall-Vergütung (§16) kombinieren lassen, ist aus dem Gesetzestext nicht abschliessend zu beantworten — eine Auskunft beim Amt für Sozialbeiträge lohnt sich im Einzelfall.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
Amt für Sozialbeiträge (ASB), Abteilung EL-Krankheitskosten, Basel (asb-elkk@bs.ch)
Quellen
Stand: 19. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.