Anstellung pflegender Angehöriger durch Spitex-Organisationen (Kanton Basel-Landschaft)
Auch im Kanton Basel-Landschaft können pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation angestellt und über die Krankenkasse entlöhnt werden — seit 1.1.2026 mit einem eigenen, tieferen kantonalen Tarif, aber gekoppelt an einen Qualitätsnachweis der Organisation.
Beträge
Die Krankenkasse vergütet der Spitex CHF 52.60 pro Grundpflege-Stunde (bundesweit einheitlicher OKP-Anteil). Seit 1.1.2026 gilt in Basel-Landschaft für Grundpflege durch Inhouse-Spitex-Organisationen und Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, ein eigener, tieferer Gesamttarif: CHF 64.75 in der ersten Stunde (davon Klientenanteil höchstens CHF 7.65 pro Tag, Restfinanzierung der Wohngemeinde CHF 4.50), ab der zweiten Stunde CHF 57.10 (Klientenanteil CHF 0, da das Tagesmaximum bereits in der ersten Stunde erreicht ist; Gemeinde weiterhin CHF 4.50). Voraussetzung für die Restfinanzierung durch die Gemeinde UND für die Verrechnung des Klientenanteils ist ein Qualitätsnachweis der Spitex-Organisation (§6a Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung, z.B. qualivista-ambulant-Audit) — ohne diesen Nachweis besteht kein Anspruch auf Restfinanzierung, es bleibt nur der Krankenkassenanteil von CHF 52.60 pro Stunde, und die ungedeckten Kosten dürfen nicht der versicherten Person in Rechnung gestellt werden. Gemäss Merkblatt des Amts für Gesundheit darf eine angestellte Angehörige ohne entsprechende Ausbildung nur Grundpflege erbringen, keine Behandlungspflege. Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem — als generische Personalnorm für alle Mitarbeitenden bewilligungspflichtiger Institutionen, nicht als Angehörigen-spezifische Regel (§5 Abs. 1 lit. b Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung) — mindestens ein Grundkurs Pflegehilfe SRK oder eine gleichwertige Qualifikation, zu absolvieren innert eines Jahres nach Arbeitsaufnahme. Wer als «pflegende Angehörige» gilt, ist im kantonalen Recht nicht definiert — das entscheidet die anstellende Spitex-Organisation. Den Lohn legt ebenfalls die anstellende Spitex-Organisation fest. Die Familie stellt keinen eigenen Antrag — die Abrechnung läuft vollständig über die Spitex-Organisation, die auch den Qualitätsnachweis gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erbringen muss.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).
Zuständige Stelle
Anstellende Spitex-Organisation; Aufsicht: Amt für Gesundheit (Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion VGD); Restfinanzierung: Wohngemeinde
Quellen
Stand: 19. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
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