Gemeindeanerkennungsbeitrag für Betreuung und Pflege durch Angehörige (Kanton Basel-Landschaft)
Viele, aber nicht alle BL-Gemeinden zahlen für Betreuung und Pflege zu Hause durch Angehörige einen Anerkennungsbeitrag — Modell und Höhe sind rein kommunal geregelt, von CHF 30/Tag bis zu einer belegten Kostenerstattung bis CHF 500/Monat.
Beträge
Ob und wie viel Ihre Wohngemeinde für die Betreuung und Pflege zu Hause durch Angehörige zahlt, ist von Gemeinde zu Gemeinde völlig unterschiedlich geregelt — der Kanton verpflichtet die rund 86 Gemeinden dazu nicht (§28 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz ist eine Kann-Vorschrift), sondern empfiehlt ihnen lediglich ein Musterreglement mit einem Anerkennungsbeitrag von mindestens CHF 30 pro Pflegetag, unabhängig vom Einkommen. In unserer Stichprobe der grössten Gemeinden hatte nur rund die Hälfte überhaupt ein solches Reglement — bei Pratteln, Liestal, Oberwil, Birsfelden und Münchenstein war (Stand Juli 2026) kein Reglement auffindbar, was nicht zwingend bedeutet, dass keines existiert. Beispiele, jeweils mit Stand des Reglements: Nenzlingen, Laufen und Känerkinden zahlen CHF 30 pro Pflegetag (Laufen reduziert den Beitrag auf CHF 15 bei einem steuerbaren Einkommen über CHF 70'000 oder Vermögen über CHF 100'000/200'000). Muttenz zahlt CHF 20 pro Tag, reduziert auf CHF 10 bei höherem Vermögen. Andere Gemeinden folgen einem ganz anderen Modell: Binningen erstattet effektiv belegte Kosten von Entlastungsangeboten bis höchstens CHF 400 pro Monat, Reinach bis höchstens CHF 500 pro Monat — hier braucht es Rechnungen einer Organisation, ein reiner Eigenleistungs-Nachweis genügt nicht. Diese beiden Modelle sind nicht austauschbar: Wer unentgeltlich selbst zu Hause pflegt, ohne eine Organisation beizuziehen, profitiert vom Kostenerstattungs-Modell unter Umständen gar nicht. Die meisten Reglemente setzen zudem eine unentgeltliche, regelmässige Pflege voraus — eine bereits über die Krankenkasse bezahlte Spitex-Anstellung schliesst den Anspruch häufig aus. Fragen Sie deshalb direkt bei Ihrer Wohngemeinde (Gemeindeverwaltung oder Sozial-/Altersdienst) nach, ob und zu welchen Bedingungen ein Beitrag existiert — einen kantonsweiten Überblick gibt es nicht.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).
Zuständige Stelle
Gemeindeverwaltung bzw. Sozial-/Altersdienst der Wohngemeinde (teils regionale Bedarfsabklärungsstelle)
Quellen
Stand: 19. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.