Vergütung von Erwerbsausfall bei Betreuung durch Familienangehörige (EL, Kanton Basel-Landschaft)
Für EL-berechtigte Personen zuhause vergütet Basel-Landschaft den nachgewiesenen Erwerbsausfall betreuender Angehöriger — kein Pauschalbetrag, gedeckelt auf den UVG-Höchstlohn von CHF 148'200 pro Jahr.
Beträge
Basel-Landschaft vergütet ausschliesslich den nachgewiesenen Erwerbsausfall der betreuenden Angehörigen — es gibt keinen Pauschalbetrag (§19a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELV). Voraussetzung ist, dass die betreuende Person nicht selbst in die EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist: Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen sind es gemäss Bundesrecht immer und damit ausgeschlossen; erwachsene, separat wohnende Kinder in der Regel nicht. Zudem muss die Betreuung bei der pflegenden Person zu einer länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse führen. Vergütet wird im Umfang des belegten Erwerbsausfalls, höchstens jedoch bis zum anrechenbaren Höchstlohn gemäss Unfallversicherungsgesetzgebung (2026: CHF 148'200 pro Jahr). Von der Vergütung abgezogen werden eine allfällige Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder Unfallversicherung sowie ein IV-Assistenzbeitrag der betreuten Person — ausser wenn die Hilflosenentschädigung bereits bei kantonalen Behindertenhilfe-Beiträgen abgezogen wurde. Die Beurteilung erfolgt als Einzelfall-Bedarfsabklärung durch die SVA Basel-Landschaft; öffentlich publizierte Kriterien dafür, wann eine Erwerbseinbusse als «länger dauernd» und «wesentlich» gilt, bestehen nicht. Wird die Betreuung stattdessen durch eine direkt angestellte Betreuungsperson erbracht und liegt eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades vor, kann eine andere Regel greifen (§19b ELV) — diese ist nicht auf Angehörige beschränkt.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).
- Sie sind mit der gepflegten Person verwandt (inkl. Schwiegereltern/Stiefkinder) oder leben seit mindestens 5 Jahren mit ihr im gleichen Haushalt.
- Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
- Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
- Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:
- Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
- Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
Zuständige Stelle
SVA Basel-Landschaft (Sozialversicherungsanstalt), EL-Abteilung
Quellen
Stand: 19. Juli 2026
Was der Check zusätzlich leistet
Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.
Prüfen, ob das für Sie giltOrientierung, keine Rechtsberatung.