Anstellung pflegender Angehöriger durch Spitex-Organisationen (Kanton Appenzell Ausserrhoden)
Auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden können sich pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation anstellen und für Grundpflege entlöhnen lassen — seit 1.1.2026 gilt dafür ein eigener Angehörigen-Ansatz von CHF 64.20 pro Stunde.
Beträge
Auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden können sich pflegende Angehörige von einer Spitex-Organisation anstellen lassen und für Grundpflege einen Lohn beziehen — diese Möglichkeit folgt aus Bundesrecht (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV; BGE 145 V 161 aus dem Jahr 2019). Nur Grundpflege (z.B. Körperpflege, Mobilisation) kann ohne Pflegefachausbildung erbracht werden. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dafür ein eigener, tieferer Ansatz: Werden Angehörige der versicherten Person als Angestellte einer Spitex-Organisation in der Grundpflege tätig, beträgt der Höchst- oder Normansatz CHF 64.20 pro Stunde (Art. 12 Abs. 4 der Verordnung über die Pflegefinanzierung, eingefügt per 1.1.2026). Dieser Ansatz gilt einheitlich für alle Anbieter — mit kommunalem Versorgungsauftrag, ohne solchen und ohne standardisierte Kostenrechnung; für dieselbe Grundpflege durch anderes Personal liegen die Ansätze deutlich höher. Als Angehörige gelten dabei ausdrücklich: Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und Partner, Eltern, Nachkommen, Geschwister sowie Personen in faktischer Lebensgemeinschaft. Wer als Grosselternteil, Nichte, Neffe oder als schwiegerverwandte Person pflegt, wird von dieser Sonderregel nach dem Wortlaut nicht erfasst — dann gelten die regulären, höheren Ansätze. Von den CHF 64.20 deckt die Krankenkasse CHF 52.60 pro Stunde; es verbleiben maximale Restkosten von CHF 11.60 pro Stunde, die nach dem Pflegefinanzierungsgesetz die Wohnsitzgemeinde trägt. Der Beitrag der gepflegten Person beträgt in Appenzell Ausserrhoden höchstens CHF 7.70 pro Tag — nicht pro Stunde, sondern einmal täglich, und damit nur die Hälfte des bundesrechtlich zulässigen Maximums; für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr entfällt dieser Beitrag ganz. Wichtig: Die CHF 64.20 sind die anrechenbaren Vollkosten der Spitex-Organisation, nicht der Lohn der pflegenden Person — die Lohnhöhe legt die anstellende Organisation fest. Anders als etwa Solothurn oder Thurgau schreibt Appenzell Ausserrhoden für angestellte pflegende Angehörige keine kantonale Kurs- oder Ausbildungspflicht vor. Auf der Rechnung muss ausgewiesen werden, wenn die Grundpflege durch Angehörige erbracht wird. Neben diesem Anstellungsweg vergütet Appenzell Ausserrhoden über die Ergänzungsleistungen auch den Erwerbsausfall pflegender Familienangehöriger (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt. Die Familie stellt keinen eigenen Antrag — die Abrechnung mit Krankenkasse und Gemeinde läuft über die Spitex-Organisation.
Wer hat grundsätzlich Anspruch
Alle diese Punkte müssen zutreffen:
- Die gepflegte Person braucht regelmässig Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Aufstehen und Mobilisation, Essen und Trinken – oder, bei psychischer Erkrankung, bei Tagesstruktur und Orientierung).
Zuständige Stelle
Anstellende Spitex-Organisation; Aufsicht: Amt für Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Pflegeheime und Spitex
Quellen
- https://ar.clex.ch/api/de/texts_of_law/833.151
- https://ar.clex.ch/api/de/texts_of_law/833.15
- https://ar.ch/fileadmin/user_upload/Departement_Gesundheit_Soziales/Amt_fuer_Soziales/APS/Hilfe_und_Pflege_zu_Hause/Finanzierung_der_ambulanten_Pflege_ab_2026.pdf
- https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf://145-V-161:de&lang=de&type=show_document
Stand: 24. Juli 2026
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