Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (Art. 15 EL-Verordnung, Kanton Appenzell Ausserrhoden)

Appenzell Ausserrhoden vergütet EL-beziehenden Personen den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die sie pflegen — höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls, ohne weiteren Deckel und ohne Voraussetzung eines Hilflosigkeitsgrads oder einer bestimmten Wohnform.

Beträge

Appenzell Ausserrhoden vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die eine EL-beziehende Person pflegen und betreuen (Art. 15 EL-Verordnung). Voraussetzung ist, dass die pflegende Person nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet — wie lange 'länger dauernd' und wie hoch 'wesentlich' sein muss, ist weder in der Verordnung noch im Merkblatt der Ausgleichskasse beziffert. Vergütet wird höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls (Art. 15 Abs. 2); einen weiteren Deckel kennt Appenzell Ausserrhoden nicht. Anders als Schwyz oder Thurgau schliesst der Kanton pflegende Personen im AHV-Referenzalter nicht aus, und anders als Thurgau, Wallis oder Freiburg verlangt er weder eine bestimmte Hilflosigkeitsstufe noch, dass die gepflegte Person zu Hause wohnt: Art. 15 nennt beides nicht — im Unterschied zum unmittelbar davorstehenden Art. 14 für direkt angestelltes Pflegepersonal, der ausdrücklich zu Hause wohnenden Personen mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit vorbehalten ist. Zur Hilflosenentschädigung: Erhöht sich die EL-Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG, wird eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung von den vergüteten Pflege- und Betreuungskosten abgezogen (Art. 4 Abs. 2 EL-Verordnung) — eine Hilflosenentschädigung der AHV wird dagegen nicht angerechnet (Art. 4 Abs. 1). Ob Konkubinatspartnerinnen und -partner als 'Familienangehörige' im Sinne von Art. 15 gelten, ist nicht definiert: Bei der Spitex-Anstellung nennt der Kanton die faktische Lebensgemeinschaft ausdrücklich, in der EL-Verordnung fehlt eine solche Aufzählung — bei Unsicherheit lohnt sich die Rückfrage bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden. Die Ausgleichskasse prüft die Kostenübernahme auf Gesuch hin; Belege sind innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung einzureichen. Die gepflegte Person muss effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, und die Vergütung läuft im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf für Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3–5 ELG). Unabhängig von diesem EL-Weg können sich pflegende Angehörige in Appenzell Ausserrhoden auch von einer Spitex-Organisation anstellen lassen (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.
  • Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (SOVAR) — Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden

Quellen

Stand: 24. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

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