Vergütung von Haushaltshilfe (Art. 13 EL-Verordnung, Kanton Appenzell Ausserrhoden)

Appenzell Ausserrhoden vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr und CHF 25 pro Stunde — ohne Verwandtschafts-Ausschluss und, anders als in mehreren anderen Kantonen, ohne Abzug einer Hilflosenentschädigung.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr

Appenzell Ausserrhoden vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt bis höchstens CHF 4'800 pro Kalenderjahr (Art. 13 Abs. 5 EL-Verordnung); angerechnet werden dabei Kosten bis CHF 25 pro Stunde (Art. 13 Abs. 6). Anders als Solothurn kennt Appenzell Ausserrhoden keinen Verwandtschafts-Ausschluss — die Verordnung knüpft nicht an die Verwandtschaft an, sondern an die Wohn- bzw. Anstellungskonstellation. Nach dem Verordnungstext genügt es, dass die helfende Person entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird — die beiden Bedingungen stehen als Alternativen nebeneinander. Entscheidend ist in der Praxis aber die Wohnkonstellation: Das Merkblatt der Ausgleichskasse verlangt für Haushaltshilfe durch eine Privatperson, dass diese nicht im selben Haushalt lebt. Wer mit der gepflegten Person zusammenwohnt — typischerweise der Ehepartner oder die Ehepartnerin —, dürfte für diese Vergütung deshalb ausser Betracht fallen, auch wenn die Verwandtschaft als solche kein Hindernis ist. Das Merkblatt hält weiter fest, dass die CHF 25 pro Stunde die Sozialversicherungsabgaben einschliessen und dass mit dem Gesuch eine ärztliche Bescheinigung einzureichen ist. Wer eine Haushaltshilfe privat anstellt, gilt als Hausdienst-Arbeitgeberin oder -Arbeitgeber und muss die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Für hauswirtschaftliche Leistungen anerkannter Organisationen gilt gemäss Merkblatt ein anderer, höherer Stundenansatz. Eine Besonderheit gegenüber Neuenburg, Schaffhausen und Jura: In Appenzell Ausserrhoden wird eine Hilflosenentschädigung von dieser Position nicht abgezogen — der Abzug nach Art. 4 Abs. 2 EL-Verordnung erfasst ausdrücklich nur die Kosten nach Art. 14–16, die Haushaltshilfe steht aber in Art. 13. Belege sind innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung einzureichen. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG).

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (SOVAR) — Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden

Quellen

Stand: 24. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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