Kantonales Assistenzbudget (Kanton Appenzell Ausserrhoden)

Appenzell Ausserrhoden zahlt Menschen mit Behinderung ein kantonales Assistenzbudget — und erlaubt dabei ausdrücklich, was der Bundes-Assistenzbeitrag verbietet: die bezahlte Anstellung naher Angehöriger, bis 182 Stunden pro Monat zu CHF 35.30.

Beträge

Das kantonale Assistenzbudget erlaubt ausdrücklich, was der Assistenzbeitrag der IV verbietet: die bezahlte Anstellung naher Angehöriger. Entschädigt werden können bis zu 182 Stunden pro Monat zu CHF 35.30 pro Stunde — das entspricht einem Vollzeitpensum von 100 Prozent, und der Ansatz schliesst sämtliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ein. Als Angehörige gelten dabei: Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sowie in auf- und absteigender Linie Verwandte (Kinder, Eltern, Grosseltern, Grosskinder); Stief- und Pflege(gross)eltern sind den (Gross-)eltern gleichgestellt. Beiständinnen und Beistände sind von der Entschädigung im Grundsatz ausgeschlossen. Der Stundenansatz orientiert sich an den Vorgaben der IV zum Assistenzbeitrag und ändert sich mit diesen. Das Assistenzbudget kann zusätzlich zum Assistenzbeitrag der IV bezogen werden, ist aber subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen Dritter, und das gesamte Budget darf die Kosten eines vergleichbaren Aufenthalts in einem anerkannten Wohnheim des Kantons nicht überschreiten. Es gilt das Arbeitgebermodell: Die Person mit Assistenzbedarf wird selbst zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber, wählt ihre Assistenzpersonen aus und rechnet monatlich ab — den Lohn zahlt also nicht der Kanton direkt an die pflegende Person. Voraussetzungen sind Volljährigkeit, noch nicht erreichtes AHV-Alter, eine ganze IV-Rente (Invaliditätsgrad mindestens 70 Prozent) und/oder eine Hilflosenentschädigung der IV, Unfall- oder Militärversicherung sowie das Leben in einer Privatwohnung mit zivilrechtlichem Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Appenzell Ausserrhoden. Während des Bezugs ist ein Aufenthalt in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung nicht möglich; stationäre Kurz- und Entlastungsaufenthalte bleiben erlaubt. Angestellte Assistenzpersonen müssen volljährig sein, Wohnsitz in der Schweiz sowie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung haben, einen guten Leumund nachweisen und angemessen versichert sein. Die Bedarfsabklärung und die Beratung übernimmt der Verein Assistenzbüro; von der Gesuchseinreichung bis zum Beitragsentscheid vergehen in der Regel rund drei Monate. Das verfügte Jahresbudget verfällt, soweit es am Ende der Abrechnungsperiode nicht bezogen wurde.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Die gepflegte Person ist volljährig (18 Jahre oder älter).
  • Die gepflegte Person bezieht keine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person lebt zu Hause (nicht im Heim).

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine Hilflosenentschädigung der IV.

Zuständige Stelle

Amt für Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Soziale Einrichtungen — Bedarfsabklärung und Beratung durch den Verein Assistenzbüro

Quellen

Stand: 24. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

Dieser Katalog ist offen einsehbar. Ob und in welcher Höhe eine Leistung konkret für Ihre Situation gilt — und die vorausgefüllten Formulare — erhalten Sie im persönlichen Check.

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Orientierung, keine Rechtsberatung.