Vergütung von Pflege durch Familienangehörige (Art. 14 EL-Beschluss, Kanton Appenzell Innerrhoden)

Appenzell Innerrhoden vergütet EL-beziehenden Personen den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die sie pflegen — höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls, ohne weiteren Deckel und ohne Voraussetzung eines Hilflosigkeitsgrads oder einer bestimmten Wohnform.

Beträge

Appenzell Innerrhoden vergütet über die Ergänzungsleistungen (EL) den Erwerbsausfall von Familienangehörigen, die eine EL-beziehende Person pflegen und betreuen (Art. 14 des Standeskommissionsbeschlusses zum EL-Gesetz). Voraussetzung ist, dass die pflegende Person nicht in der EL-Berechnung der gepflegten Person eingeschlossen ist — was Ehepartner faktisch ausschliesst — und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet; wie lange 'länger dauernd' und wie hoch 'wesentlich' sein muss, ist nicht beziffert. Vergütet wird höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls; einen weiteren Deckel kennt Appenzell Innerrhoden nicht. Anders als Nidwalden oder Glarus verlangt der Kanton für diesen Weg weder eine bestimmte Hilflosigkeitsstufe noch, dass die gepflegte Person zu Hause wohnt: Art. 14 steht als eigener Artikel neben Art. 13 über direkt angestelltes Pflegepersonal, der solche Voraussetzungen ausdrücklich nennt — für die Angehörigen-Vergütung gelten sie deshalb nicht. Zu beachten ist die Koordination mit der Hilflosenentschädigung: Erhöht sich die EL-Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG, wird eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung von den vergüteten Pflege- und Betreuungskosten abgezogen (Art. 3 Abs. 2) — dieser Abzug erfasst in Appenzell Innerrhoden auch die Haushaltshilfe. Eine Hilflosenentschädigung der AHV wird dagegen nicht angerechnet (Art. 3 Abs. 1). Die gepflegte Person muss effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, und die Vergütung läuft im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf für Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3–5 ELG). Unabhängig von diesem EL-Weg können sich pflegende Angehörige auch von einer Spitex-Organisation anstellen lassen (separater Eintrag) — eine Koordinationsregel zwischen beiden Wegen ist nicht bekannt.

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Sie unterbrechen oder reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit, um die gepflegte Person zu betreuen.
  • Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder eng verbunden (Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwieger-/Stiefverwandte oder Konkubinatspartner/in).
  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse Appenzell Innerrhoden

Quellen

Stand: 24. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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