Vergütung von Haushaltshilfe (Art. 12 EL-Beschluss, Kanton Appenzell Innerrhoden)

Appenzell Innerrhoden vergütet EL-beziehenden Personen Haushaltshilfe-Kosten bis CHF 4'800 pro Jahr und CHF 25 pro Stunde — ohne Verwandtschafts-Ausschluss, aber mit Abzug einer Hilflosenentschädigung der IV oder Unfallversicherung.

Beträge

  • Haushaltshilfe (Jahres-Höchstbetrag)CHF 4'800 pro Jahr

Appenzell Innerrhoden vergütet EL-beziehenden Personen die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt bis höchstens CHF 4'800 pro Kalenderjahr (Art. 12 Abs. 5 des Standeskommissionsbeschlusses zum EL-Gesetz); angerechnet werden dabei Kosten bis CHF 25 pro Stunde (Art. 12 Abs. 6). Vergütet wird, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die entweder nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird — es genügt, dass eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Einen Verwandtschafts-Ausschluss kennt Appenzell Innerrhoden nicht: Auch Kinder oder Eltern der gepflegten Person sind für diese Vergütung nicht ausgeschlossen; der Beschluss knüpft an die Wohn- bzw. Einsatzkonstellation an, nicht an die Verwandtschaft. Wird die Hilfe von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht, gilt statt dieses Deckels deren Tarif; bei einem nach Einkommen oder Vermögen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet. Bezieht die gepflegte Person eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung, wird diese unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 von den vergüteten Kosten abgezogen — dieser Abzug erfasst in Appenzell Innerrhoden ausdrücklich auch die Haushaltshilfe, da er sich auf die Art. 12–14 bezieht. Eine Hilflosenentschädigung der AHV wird dagegen nicht angerechnet (Art. 3 Abs. 1). Wer eine Haushaltshilfe privat anstellt, gilt als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Hausdienst und muss Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Die Vergütung läuft, wie alle EL-Krankheits- und Behinderungskosten, im gemeinsamen, bundesrechtlich festgelegten Gesamttopf (Art. 14 Abs. 3–5 ELG).

Wer hat grundsätzlich Anspruch

Alle diese Punkte müssen zutreffen:

  • Das Vermögen der gepflegten Person liegt unter CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Ehepaar).
  • Die anerkannten Ausgaben der gepflegten Person (Lebensbedarf, Miete, Krankenkasse) übersteigen ihre Einnahmen – oder die Einnahmen liegen nur knapp darüber.

Mindestens einer dieser Punkte muss zutreffen:

  • Die gepflegte Person bezieht eine AHV-Rente.
  • Die gepflegte Person bezieht eine IV-Rente.

Zuständige Stelle

Ausgleichskasse Appenzell Innerrhoden

Quellen

Stand: 24. Juli 2026

Was der Check zusätzlich leistet

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